Wie nutzt man sach- und fachgerecht ein Doppelbett? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Koblenz beschäftigen. Ein Single und Alleinschläfer hatte wegen seines Boxpringbettes mit einer Breite von 1,60m x 2,00m geklagt, weil sich in der Mitte eine Schlafkuhle gebildet hatte. Diese Vertiefung raubte dem Mann den Schlaf.
Das Boxspringbett bestand aus einem gefederten Untergestell und zwei Matratzen in den Größen von 0,8m x 2,00m. Die Matratzen befanden sich in einem durchgehenden Bezug, außerdem war im Preis noch ein gesamtflächiger Matratzentopper inbegriffen. Der Kläger schlief nach eigenen Angaben immer in der Mitte des Bettes, was dann wohl nach zweijähriger Nutzung zu der Kuhle führte.
Das Bett selbst war nicht mangelhaft, lautet das Fazit des Prozesses, in dem auch eine Sachverständige für industriell gefertigte Möbel aussagte. Die Expertin wies darauf hin, das Boxspringbett sei in dieser Größe auf zwei Schläfer ausgelegt. Wenn eine Person immer mittig auf dem Doppelbett schlafe, sei das eine „nicht sach- und fachgerechte“ Nutzung, weil der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen hierfür nicht geeignet sei. Der Single hat nach dem Urteil also keine Ansprüche gegen das Möbelhaus (Aktenzeichen 6 S 92/18).