Der deutschlandweit größte Ticketversender Eventim darf keine „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro verlangen, wenn der Kunde das Ticket selbst ausdruckt. Der Bundesgerichtshof erklärte das Entgelt für die die sogenannte „print@home“-Option bei Veranstaltungskarten für rechtswidrig.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Eventim verklagt mit der Begründung, dass bei einer elektronischen Übermittlung der Eintrittskarte – zum Beispiel per E-Mail oder zum Download – weder Porto- noch Materialkosten anfallen. Kosten zu berechnen, die gar nicht entstehen, hält auch der Bundesgerichtshof für unzulässig. Er bestätigt deshalb ein Urteil aller Vorinstanzen zu Gunsten der Verbraucherzentrale (Aktenzeichen III ZR 192/17).
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen. „Bei explodierenden Preisen werden Tickets für beliebte Künstler leider immer mehr zum Luxusgut. Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Ebenso für unzulässig hält der Bundesgerichtshof Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14,90 Euro (plus 5 Euro für jedes weitere Ticket). Fans konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen. Die Tickets kamen jedoch per einfacher innerdeutscher Post mit 60-Cent-Frankierung.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW muss Eventim zu Unrecht erhobene Entgelte zurückzuzahlen. Für den Fall, dass Eventim nicht auf die Kunden zugeht, will die Verbraucherzentrale weitere juristische Schritte einleiten, unter anderem die nun bei Verbraucherabzocke gesetzlich geregelte Gewinnabschöpfung.
Für betroffene Kunden hat die Verbraucherzentrale ein Musterschreiben veröffentlicht, mit dem zu viel gezahlte Gebühren zurückverlangt werden können.