Die Münchner Polizei hat ja eine rege Social-Media-Redaktion auf Twitter (@PolizeiMuenchen). Dort bleibt praktisch keine Rückfrage unbeantwortet. Dumm nur, dass die dort gegebenen „Tipps“ den Twitter-Nutzern enormen Ärger einbringen können – wenn sie sich denn dran halten.
Es geht um folgenden Hinweis, den ein Twitter-Nutzer an die Münchner Polizei gegeben hat:
Hey @PolizeiMuenchen Der Instagram Account Instagram.com/littledickmunc… postet abscheuliche Bilder von sexueller Gewalt gegen kleine Kinder. Nachdem ich es bei Instagram gemeldet habe kam nur zurück „Dies verstößt nicht gegen unsere Guidelines“
Könnt ihr euch das bitte mal ansehen?
Nach einigen Nachfragen antwortete @PolizeiMuenchen so:
Guten Morgen, dieser Account bzw. der Link scheint nicht mehr zu existieren. Können Sie uns eine Direktnachricht mit Details zum Accountnamen und wenn mgl. Screenshots der Inhalte zukommen lassen? Vielen Dank und Grüße
Ich weiß nicht, was der zuständige Mitarbeiter sich bei dieser Bitte gedacht hat. Viel kann es nicht gewesen sein. Ich kann nur sagen: Wenn ihr irgendwo im Internet auf möglicherweise strafbare Inhalte stoßt, dann macht auf keinen Fall Screenshots. Speichert die Inhalte auch möglichst nicht auf eurem Rechner ab. Und schickt keine solchen Inhalte durch die Gegend, schon gar nicht als Ausdruck auf Papier – auch nicht an die Polizei.
Spätestens mit dem Runterladen und Speichern der Inhalte auf eurem PC begründet ihr „Besitz“ an den Inhalten. Sicherlich tut ihr dies nur in der Absicht, den Behörden zu helfen. Aber darauf nimmt das Gesetz erst mal überhaupt keine Rücksicht. Das kann man § 184b StGB entnehmen. Die Vorschrift umreißt in Absatz 5 klar, dass Besitz nur dann straflos sein kann, wenn staatliche Aufgaben, Aufgaben aufgrund Vereinbarungen mit staatlichen Stellen (zum Beispiel Gutachter) oder dienstliche und berufliche Pflichten erfüllt werden.
Bloße private Zeugentätigkeit, so ehrenhaft sie auch sein mag, ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Das bedeutet konkret: Wer mit solchen Dingen zur Polizei läuft oder Screenshots mailt, ist ab diesem Zeitpunkt völlig auf das Wohlwollen der Polizei angewiesen. Nämlich dahingehend, dass diese gegen den freundlichen Melder nicht auch gleich ein Strafverfahren einleitet. Wozu sie aufgrund der Rechtslage an sich verpflichtet ist.
In diesem ungünstigen Fall kommt es dann letztlich darauf an, ob der Staatsanwalt hehre Motive vieleicht höher hängt als die Rechtslage. Letztlich verbleibt die durchaus realistische Möglichkeit, dass man als freundlicher Melder nach einer Hausdurchsuchung selbst vor Gericht landet. Was dies für das eigene Leben bedeuten kann, muss ich wohl nicht sonderlich betonen.
Im Ergebnis kann ich also nur dringend davon abraten, selbst irgendwelche Inhalte zu übermitteln.
Das bedeutet nun nicht, dass man in solchen Fällen gar nichts machen kann. Es gibt in allen Bundesländern mittlerweile Online-Wachen, die auch anonyme Anzeigen entgegennehmen. (Dass mitunter dort steht, anonyme Anzeigen würden nicht bearbeitet, kann man getrost ignorieren.) Allerdings muss man wissen, dass jedenfalls die IP-Adressen, verwendeter Browser und eventuell auch andere Metadaten mitgeloggt werden. So traurig es klingt, sollte man im eigenen Interesse doch geeignete technische Vorkehrungen treffen, wenn man Links – und mehr sollte es wirklich nicht sein – zu fragwürdigen Seiten an Behörden weitergibt.