In einem Verfahren wegen Drogenbesitzes hat das Gericht meinen Mandanten verurteilt. Neben der Strafe gab es auch eine Bewährungsauflage: eine ambulante Drogentherapie.
Nun ist es leider so, dass ambulante Therapieplätze in der betreffenden Region rar gesät sind. Die Wartezeit beträgt mindestens sieben Monate. Eine unerfreuliche Hängepartie, aber nicht zu ändern.
Der Bewährungshelfer meines Mandanten will aber, dass mein Mandant schon jetzt Abstinenznachweise erbringt. Der Mandant soll sich also beim Arzt Blut abnehmen lassen. Und für den Fall, dass sich unerlaubte Substanzen in seinem Blut finden, wäre das ein Bewährungsverstoß – meint der Bewährungshelfer.
Äh, ja. Wenn der Mandant einfach so von heute auf morgen abstinent sein könnte, dann frage ich mich, wofür die Therapie gut sein soll, die irgendwann in nächster Zeit mal beginnen wird. Immerhin habe ich in der Gerichtsverhandlung diesbezüglich aufgepasst und dafür gesorgt, dass im Bewährungsbeschluss zwar die Therapieauflage enthalten ist, aber gerade kein absolutes Drogenkonsumverbot.
Deshalb sehe ich es jetzt erst mal gelassen, wenn der Bewährungshelfer tatsächlich Rabatz machen sollte.