In einem Ermittlungsverfahren geht es um eine Schlägerei. Der Wirt einer Gaststätte hat der Polizei ein Überwachungsvideo übergeben, welches die Polizei ausgewertet hat.
Mein Mandant, seinerzeit noch ohne Anwalt, ging zur Polizei und ließ sich vernehmen. Ich zitiere:
Möchten Sie sich zur Sache äußern? Tatvorwurf ist eine schwere Körperverletzung, möglicherweise auch Landfriedensbruch.
Es gibt einen Videobeweis, der uns hier vorliegt und der mittlerweile ausgewertet ist.
Was der Beamte nicht sagte: Auf dem Video ist mein Mandant nicht zu sehen. Es gibt auch keinerlei sonstigen Belege dafür, dass er überhaupt vor Ort war.
Die Hoffnung des Beamten war klar. Wenn es eine Möglichkeit gab, dass mein Mandant sich selbst belastet, dann nur unter dem Druck des angeblichen Videos. Die Art und Weise dieses Vorgehens kann man sicherlich noch als bloße kriminalistische List einsortieren. Man könnte aber auch daran denken, ob hier nicht schon der Grenzbereich zu einer verbotenenen Vernehmungsmethode in Form der Täuschung tangiert wird (§ 136a StPO).
Der Mandant hat die List jedenfalls durchschaut, was ja keineswegs einfach ist. Er verweigerte ab diesem Punkt jedwede Angaben und widerstand so der Versuchung, durch voreilige Angaben Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen. Die einzigen Beweismittel, die es dann überhaupt gegeben hätte. Dem Staatsanwalt wird nun kaum etwas anderes übrig bleiben, als das Verfahren mangels Tatverdachts einzustellen.
Ich weiß nicht, ob der Polizeibeamte stolz auf sich sein kann.