Gerichte kassieren ja sehr gerne ganze Computer, Smartphones und Festplatten ein. Oft genügt es, wenn diese Dinge als „Tatwerkzeug“ in Betracht kommen. Dabei ist die Rechtslage aber längst nicht so simpel, wie es aussieht. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell für Festplatten klargestellt.
Bei Speichermedien mit möglicherweise strafbaren Inhalten müsse das Gericht prüfen, ob es technisch möglich ist, die Dateien in einer Art und Weise von der Festplatte zu löschen, dass sie nicht mehr wiederhergestellt werden können. Nur falls das Gericht dies ausdrücklich bejaht (und entsprechend begründen kann), könne die Festplatte einbehalten werden. Das Bundesgerichtshof verweist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
In der Praxis wird diese Rechtsprechung, die der aktuelle Beschluss bestätigt, gerne ignoriert. Man muss also aktiv darauf hinweisen, dass die Einbehaltung von Datenträgern selbst dann kein Automatismus ist, wenn sich darauf eventuell strafbare Inhalte befinden (Aktenzeichen 5 StR 65/18).