Eine Bank kann ihren Kunden nicht allgemein eine Gebühr berechnen, wenn diese Münzgeld einzahlen. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wurde über den Fall einer Bank verhandelt, die für jede Bareinzahlung von Münzgeld 7,50 Euro berechnete.
Grundsätzlich könnten Banken Geld für Zahlungsdienste verlangen, sagt das Gericht. Ist ja auch logisch, davon leben Banken ja. Die Grenze sei aber dort überschritten, wo die Bank den Kunden Geld dafür in Rechnung stelle, dass er nur seine eigenen vertraglichen Pflichten erfülle. Als Beispiel nennt das Gericht den Kunden, der Münzgeld auf sein überzogenes Girokonto einzahlt. In diesem Fall tilgt der Kunde nur pflichtgemäß seine Schulden, wird aber extra zur Kasse gebeten.
Schon dieser Punkt führt dazu, dass die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Auffassung des Gerichts insgesamt unwirksam ist (Aktenzeichen 17 U 147/17).