Wer eine Reise (teilweise) mit einem Gutschein zahlt, ist trotzdem gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung muss nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main auch zahlen, wenn der Kunde lediglich einen Gutschein „investiert“ hat.
Die Klägerin hatte eine Rom-Reise für 438 Euro gebucht und dafür einen Gutschein eingelöst. Sie erhält die Reisebestätigung und den Sicherungsschein, der gegen die Insolvenz des Veranstalters absichert. Die Versicherung verwies aber darauf, die Frau habe keinen Schaden, weil sie gar kein Geld gezahlt habe.
Nicht überzeugend, urteilt das Gericht: Wenn Veranstalter und Versicherung den Gutschein akzeptieren, stehe dieser einer Zahlung gleich. Das ergebe sich aus § 364 Abs. 1 BGB (Aktenzeichen 30 C 3256/17 (71)).