Anzeigenblätter werden ja gern auch mal in Stapeln vor die Haustüren gelegt. Zum Beispiel, wenn die Briefkästen nicht von außen zugänglich sind. Der Eigentümer eines Mietshauses muss das aber nicht hinnehmen, entschied das Amtsgericht Magdeburg.
Der Eigentümer hatte gegen den Verlag eines Anzeigenblattes geklagt, das zwei Mal in der Woche erscheint. Die liegengebliebenen Anzeigenblätter musste er nach seinen Angaben immer mühsam entsorgen, was gerade bei Wind und Regen sicher nicht sehr angenehm ist. Für das Gericht liegt darin ein Eingriff in das Eigentum des Klägers, der zu einem Unterlassungsanspruch führt.
Der Verlag hatte eingewandt, es würden ja auch schon mal Handzettel verteilt. Das ließ das Gericht mit dem Hinweis nicht gelten, ein Anzeigenblatt sei viel dicker, die Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deshalb deutlich höher (Aktenzeichen 150 C 518/17).