Sie müssen Angaben machen – wirklich?

Wenn es um einen kleineren Tatvorwurf geht, versenden Polizei und Staatsanwaltschaften gern Anhörungsbögen. Als Beschuldigter hat man natürlich ebenso ein Schweigerecht wie in einer persönlichen Vernehmung. Aber in der Regel liegt den Unterlagen auch ein Bogen bei, auf dem der Adressat Fragen zur Person beantworten soll.

Nehmen wir das Formular, welches die Staatsanwaltschaft Düsseldorf aktuell verwendet:

Die Belehrung erweckt den Eindruck, als müssten „Fragen zur Person“ so beantwortet werden, wie sie im Fragebogen formuliert sind – auch wenn man die Aussage verweigern will. Dabei ist das Formular selbst schon mal in einigen Punkten unzutreffend:

– Bei der Frage nach den Vornamen sind zwar alle Vornamen anzugeben. Es gibt aber keine Pflicht, den Rufnamen zu unterstreichen;

– beim Familienstand muss man nur angeben, ob man ledig, veheiratet, geschieden oder verwitwet ist. Die Angabe „getrennt lebend“ ist gesetzlich nicht vorgesehen;

– bei der Frage nach dem Beruf kommt es regelmäßig nur auf die momentan ausgeübte Tätigkeit an, mit der man seinen Lebensunterhalt verdient. Wenn man arbeitslos ist, muss man dies übrigens nicht angeben. Arbeitslosigkeit ist nämlich kein Beruf;

– bei der Frage nach dem Wohnort muss man die Postleitzahl nicht angeben. Gefragt werden kann auch nur nach dem aktuellen regelmäßigen Aufenthaltsort. Den „letzten Aufenthalt“, der nicht mehr aktuell ist, muss man aber nicht angeben. Wenn man keinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat, ist man höchstens verpflichtet, den Ort zu nennen, an dem man das Formular ausfüllt.

Abseits von diesen Punkten erweckt das Formular auch den Eindruck, die Angaben müssten stets gemacht werden, und zwar unabhängig von dem konkreten Verfahren. Auch das ist falsch. Der im Formular erwähnte § 111 OWiG begründet nämlich gar keine Auskunftspflicht. Der Paragraf setzt vielmehr eine Auskunftspflicht voraus. Diese muss sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Außerdem gilt der Grundsatz, dass eine Weigerung nur ordnungswidrig sein kann, wenn die verweigerte Information tatsächlich im Verfahren benötigt wird.

Beispiele:

– Zeugen müssen normalerweise den Geburtsort oder ihr Geburtsdatum nicht angeben, wenn ihre Identität ohne vernünftigen Zweifel nicht zweifelhaft ist;

– nach dem Familienstand darf nur gefragt werden, wenn der Familienstand eine Bedeutung für die Prüfung des Falles hat. Bei einem Verkehrsunfall, einem angeblichen Ladendiebstahl etc. spielen solche Informationen aber keine Rolle.

– Angaben zum Beruf haben sehr häufig etwas mit dem Tatvorwurf zu tun. Man darf also zum Beruf schweigen, wenn das für den Fall von Bedeutung sein kann. Insoweit geht das allgemeine Schweigerecht vor.

– Die Angabe der Staatsangehörigkeit ist nur ausnahmsweise erforderlich. Denn zur Identifikation einer Person reichen normalerweise Name, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle Adresse. Es bleiben also im Regelfall Verfahren mit Bezug zum Asyl- und Aufenthaltsrecht.

Wie sich an diesen Beispielen zeigt, ist es also gerade nicht so, dass der Empfänger immer alle Angaben machen muss. Leider ergibt sich gerade das aus den Formularen nicht, siehe unser Beispiel. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, alle Fragen müssten komplett beantwortet werden. An sich eine juristische Irreführung. Was sich meiner Meinung nach gerade bei Behörden nicht gut macht, die den lieben langen Tag nur die Einhaltung der Gesetze überwachen.

Aber vielleicht bin ich in solchen Dingen auch nur zu empfindlich.