Wer einen Flug zu einem Ziel außerhalb der EU bucht, dessen Rechte enden nicht mit dem ersten Zwischenstopp. Vielmehr kann der Reisende auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn sich eine Verspätung erst nach der ersten Landung im außereuropäischen Zielland, also beim Weiterflug ergibt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Es ging um den Fall einer Reisenden, die von Berlin nach Agadir fliegen wollten. Sie buchte eine Verbindung mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca. Dort war ihr Sitzplatz angeblich vergeben, die Frau konnte erst vier Stunden später fliegen. Die Royal Air Maroc verweigerte eine Entschädigung mit der Begründung, der Flug von Berlin nach Casablanca sei nicht verspätet gewesen. Für den Weiterflug innerhalb von Marokka gelte die EU-Verordnung nicht.
Das sieht der Europäische Gerichtshof anders. Es handele sich um eine einheitliche Leistung. Das gelte selbst dann, wenn das Flugzeug nicht nur zwischenlande, sondern der Reisende für den Weiterflug ein anderes Flugzeug besteigen müsse. Es handele sich um ein und denselben Anschlussflug, und zwar unabhängig davon, ob das Fluggerät gewechselt werde.
Die EU-Entschädigung ist gestaffelt und fällt immer an, wenn der Flug mindestens drei Stunden zu spät ankommt. Die Entschädigung ist wie folgt gestaffelt:
– Flugdistanz bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
– Flugdistanz 1.500 bis 3.500 Kilometer: 400 Euro
– Flugdistanz über 3.500 Kilometer mit Ziel außerhalb der EU: 600 Euro
Aktenzeichen C-537/17