Aus einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft:
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
mit Schreiben vom 5. März 2018, bei mir eingegangen am 12. März 2018, haben Sie mir auf mein Akteneinsichtsgesuch mitgeteilt, die Akte sei derzeit versandt. Ich hab daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2018 dargelegt, dass die Versendung der Akte kein gesetzlicher Grund ist, Akteneinsicht zu versagen.
Auf mein Schreiben und auf meine Erinnerung vom 17. April 2018 habe ich keinerlei Reaktion erhalten. Unabhängig davon dürfte die Akte ja mittlerweile auch einmal zur Staatsanwaltschaft zurückgelangt sein.
Ich beantrage deshalb nochmals und wirklich dringend Akteneinsicht. Ich weise erneut darauf hin, dass mein Mandant durch Angaben zur Sache eventuell einen konstruktiven Beitrag zur Aufklärung dieses Falle leisten kann. Es ist auch durchaus denkbar, dass sich mein Mandant zu den Vorwürfen äußert. Aber davor möchte er – zu Recht – endlich mal im Detail wissen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.
Sollte Akteneinsicht weiterhin nicht gewährt werden, bitte ich um Mitteilung der gesetzlichen Hinderungsgründe.
Ich lege Wert auf Beantwortung dieses Schreibens, wobei mir die Übersendung der Ermittlungsakte als Antwort am liebsten wäre.
Der letzte Satz ist ein dezenter Hinweis darauf, dass mir am Ende nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt. Denn leider gibt es ja kein vernünftiges Rechtsmittel, wenn Staatsanwälte die Akte nicht rausrücken. Eine telefonische Kontaktaufnahme zu der Staatsanwältin scheitert übrigens daran, dass sie laut ihrer Geschäftsstelle nur auf Teilzeit da ist, keine regelmäßigen Bürozeiten kennt und auf Rückrufbitten ebenso reagiert wie auf Briefe. Nämlich eher gar nicht.