In einer Jugendstrafsache stellte sich neulich eine brisante Frage: Wie gefährlich ist eine leere Volvic-Flasche (Plastik), wenn sie aus ca. 2 Meter Entfernung auf die Windschutzscheibe eines stehenden Autos geworfen wird?
Da nach der Aussage des vermeintlich Geschädigten jedenfalls kein Schaden an der Scheibe entstanden ist, konnte man ja allenfalls über eine versuchte Sachbeschädigung sprechen (die tatsächlich strafbar ist). Ich musste ein klein wenig mit einem Sachverständigengutachten zu der Frage drohen, ob man mit einer handelsüblichen Plastikflasche einer Autoscheibe Leid zufügen oder zumindest damit rechnen muss, dass dies passiert. Wegen des Ergebnisses war ich eigentlich recht zuversichtlich.
Allerdings zeichnete sich auch bei den anderen – schwereren – Anklagepunkten für meinen Mandanten ein Freispruch ab, so dass es leider doch kein Gutachten gibt. Die Windschutzscheibenfrage verbleibt also weiterhin im juristischen Graubereich.