Bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen ist dem Beschuldigten die Anwesenheit gestattet. Jedenfalls grundsätzlich. Der Richter kann den Beschuldigten aber ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Zeuge sich von der Gegenwart des Beschuldigten so beeinflussen lassen könnte, dass er nicht die Wahrheit sagt.
So ist das Gesetz. Aber als gewissenhafter Staatsanwalt muss man natürlich noch weit mehr im Auge haben als die Strafprozessordnung. Den Staatshaushalt zum Beispiel, der keinesfalls durch vermeidbare Ausgaben außer Balance geraten sollte. Deshalb schreibt ein gewissenhafter Staatsanwalt im Fall der richterlichen Vernehmung dieses ans Gericht:
Der Staatsanwalt möchte offenbar vermeiden, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten beigeordnet wird, jedenfalls für die Vernehmung, von welcher der Beschuldigte ausgeschlossen werden könnte. Allerdings kennt das Gesetz jetzt keine zusätzlichen Optionen für den Fall, dass der Staatsanwalt ein sparsamer Typ ist. Entweder ist der Untersuchungzweck gefährdet, dann kann der Beschuldigte ausgeschlossen werden. Ist der Untersuchungszweck nicht gefährdet, darf der Beschuldigte nicht ausgeschlossen werden.
Hier klingt das so in die Richtung, als sei der Untersuchungszweck durchaus gefährdet, aber man könne dem Beschuldigten ja durchaus mal eine „Einladung“ zur Vernehmung schicken, nur damit sich kein Verteidiger meldet und am Ende Geld vom Staat will. So ist das Ganze eigentlich nicht gedacht. War am Ende nur blöd, dass der Beschuldigte tatsächlich gekommen ist und ihm die Anwesenheit gestattet werden musste. Dass der Zeuge in der Situation offener ausgesagt hat als bei der Anwesenheit eines Anwalts, wage ich zu bezweifeln.