Aus einem Vermerk der Polizei:
Der Beschuldigte J. war am 16.11.2017 bei mir vorstellig und teilte mir unter Tränen mit, dass er große Scheiße gebaut hätte.
Das liest man als später beauftragter Strafverteidiger natürlich gerne…
Aus einem Vermerk der Polizei:
Der Beschuldigte J. war am 16.11.2017 bei mir vorstellig und teilte mir unter Tränen mit, dass er große Scheiße gebaut hätte.
Das liest man als später beauftragter Strafverteidiger natürlich gerne…
Unerwünschte Werbe-SMS sind ein (ständiges) Ärgernis. Die Bundesnetzagentur ging nun gegen einen Anbieter vor, über den sich hunderte Mobilfunkkunden beschwert hatten. Die Firma hatte den Betroffenen SMS geschickt, in denen Gewinne versprochen oder persönliche Nachrichten abgerufen werden sollten. Allerdings führten die Links auf Pornoseiten, die Empfänger sollten Abos abschließen.
„SMS-Werbung ist gesetzlich verboten, wenn der Adressat dem vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat“, betont die Bundesnetzagentur. Sie ließ deshalb insgesamt 220 Mobilfunknummern des SMS-Spammers abschalten. Die Bundesnetzagentur will auch weiter gegen unerlaubte Werbe-SMS vorgehen. Verbraucher können sich auch online beschweren (Link zum Formular).
Wer mit einem Rail & Fly – Ticket zum Flughafen reist, muss bei internationalen Flügen die Zugfahrt so planen, dass er drei Stunden vor Abflug am Airport ist. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Reisende hatten geklagt, weil der Zug zum Flug 103 Minuten Verspätung hatte. Weil der Check-in schon geschlossen hatte, konnten sie nicht mehr in ihr Flugzeug nach Thailand steigen. Vom Reiseveranstalter wollten die Passagiere die Kosten für eine Übernachtung und den Ersatzflug am nächsten Tag erstattet bekommen.
Nach Auffassung des Gerichts hätten die Reisenden einen Drei-Stunden-Puffer einplanen müssen (mit dem sie ihren Flug wohl gekriegt hätten). Das entspreche auch den Vorgaben, die der Reiseveranstalter gemacht habe.
Allgemein weist das Gericht aber darauf hin, dass Zugverspätungen bei Rail & Fly – Tickets nicht immer zu Lasten der Reisenden gehen müssen. Grundsätzlich gehöre die Zugfahrt bei solchen Tickets zum Angebot, deshalb hafte der Veranstalter auch, sofern die Reisenden Verspätungen ausreichend einkalkulieren (Aktenzeichen 32 C 1966/17).
Aus einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft:
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
mit Schreiben vom 5. März 2018, bei mir eingegangen am 12. März 2018, haben Sie mir auf mein Akteneinsichtsgesuch mitgeteilt, die Akte sei derzeit versandt. Ich hab daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2018 dargelegt, dass die Versendung der Akte kein gesetzlicher Grund ist, Akteneinsicht zu versagen.
Auf mein Schreiben und auf meine Erinnerung vom 17. April 2018 habe ich keinerlei Reaktion erhalten. Unabhängig davon dürfte die Akte ja mittlerweile auch einmal zur Staatsanwaltschaft zurückgelangt sein.
Ich beantrage deshalb nochmals und wirklich dringend Akteneinsicht. Ich weise erneut darauf hin, dass mein Mandant durch Angaben zur Sache eventuell einen konstruktiven Beitrag zur Aufklärung dieses Falle leisten kann. Es ist auch durchaus denkbar, dass sich mein Mandant zu den Vorwürfen äußert. Aber davor möchte er – zu Recht – endlich mal im Detail wissen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.
Sollte Akteneinsicht weiterhin nicht gewährt werden, bitte ich um Mitteilung der gesetzlichen Hinderungsgründe.
Ich lege Wert auf Beantwortung dieses Schreibens, wobei mir die Übersendung der Ermittlungsakte als Antwort am liebsten wäre.
Der letzte Satz ist ein dezenter Hinweis darauf, dass mir am Ende nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt. Denn leider gibt es ja kein vernünftiges Rechtsmittel, wenn Staatsanwälte die Akte nicht rausrücken. Eine telefonische Kontaktaufnahme zu der Staatsanwältin scheitert übrigens daran, dass sie laut ihrer Geschäftsstelle nur auf Teilzeit da ist, keine regelmäßigen Bürozeiten kennt und auf Rückrufbitten ebenso reagiert wie auf Briefe. Nämlich eher gar nicht.
Als Strafverteidiger ist man ja mitunter auch Styleberater. Insbesondere was den korrekten Auftritt des Mandanten in seiner Gerichtsverhandlung betrifft. Sofern es mir notwendig erscheint, weise ich schon darauf hin, dass es bislang in meiner bescheidenen Praxis noch niemanden geschadet hat, wenn er vor Gericht in korrekter Kleidung erscheint (ohne verkleidet zu wirken).
Nun weiß ich, dass sich meine Empfehlungen auch so auslegen lassen, dass kurze Hosen „korrekt“ sind. Oder wie es der Mandant in der Verhandlungspause formulierte: „Meine Kleidung ist doch nur der Witterung angepasst.“ Ich werde mich künftig also deutlicher ausdrücken müssen.
Hier für alle Fälle schon mal die Zusammenfassung: Vor Gericht sind kurze Hosen ebenso tabu wie das Käppi auf dem Kopf oder die Shisha im Handgepäck. Letzteres ist auch eine Geschichte, die ich bei Gelegenheit mal erzählen muss.
Ich habe ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft diktiert. Dabei habe ich mich wohl zu folgender Einleitung hinreißen lassen:
… in der oben genannten Angelegenheit nehme ich für meine Mandantin in der gebotenen Kürze wie folgt Stellung: …
Nun ja, es wurden viereinhalb Seiten, das war so eigentlich nicht geplant. Den Text habe ich nicht mehr geändert, weil er ganz gut geworden ist. Stattdessen habe ich den Hinweis auf die Kürze rausgenommen, man will sich ja nicht lächerlich machen für den Fall, dass die Staatsanwältin denkt, drei Absätze hätten auch gereicht.
Auf die Hauptuntersuchung am Auto dürfte sich jeder Autofahrer etwa so freuen wie auf einen Zahnarzttermin. Allerdings kann man sich vor dem TÜV nicht drücken, weshalb man vielleicht besser von einigen aktuellen Änderungen wissen sollte.
Weist das Auto Mängel auf, gibt es seit dem 20. Mai vier Kategorien. Bisher waren es nur drei („geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“, „verkehrsunsicher“). Neu eingeführt wurde die Stufe „gefährliche Mängel“, die sich vor „verkehrsunsicher“ schiebt. Prüfer können diese Stufe wählen, wenn es trotz der Mängel noch vertretbar ist, dass der Wagen nach Hause oder in die Werkstatt bewegt wird. Sonstige Fahrten führen zu einem Bußgeld, wenn man erwischt wird.
Der Wagen muss innerhalb eines Monats repariert vorgeführt werden, dann gibt es auch eine neue Plakette. Gleiches gilt auch für die Vorstufe, die „erheblichen Mängel“. Auch hier ist man verpflichtet, den Wagen innerhalb eines Monats noch mal vorzuführen, darf bis zur Reparatur aber auch noch rumfahren. Nur bei den „geringen Mängeln“ (etwa eine defekte Lampe) wird dem Autofahrer die erneute Fahrt zum TÃœV oder zu einem anderen Prüfer erspart.
Bei der Einstufung „verkehrsunsicher“ ändert sich nichts. Hier wird die Plakette abgekratzt, das Auto muss abgeschleppt werden.
Weiter neu ist seit dem 20. Mai, dass Prüfstellen auch die eingebauten Reifenkontrollsysteme (RDKS) checken. Funktioniert das System nicht oder ist es deaktiviert, darf keine Plakette erteilt werden. Außerdem nehmen die Prüfer künftig auch die Komponenten für Datenkommunikation und Datenspeicherung unter die Lupe. Dazu gehört insbesondere das eCall-Notrufsystem, das für seit April 2018 in Neuwagen eingebaut sein muss.
In einer Jugendstrafsache stellte sich neulich eine brisante Frage: Wie gefährlich ist eine leere Volvic-Flasche (Plastik), wenn sie aus ca. 2 Meter Entfernung auf die Windschutzscheibe eines stehenden Autos geworfen wird?
Da nach der Aussage des vermeintlich Geschädigten jedenfalls kein Schaden an der Scheibe entstanden ist, konnte man ja allenfalls über eine versuchte Sachbeschädigung sprechen (die tatsächlich strafbar ist). Ich musste ein klein wenig mit einem Sachverständigengutachten zu der Frage drohen, ob man mit einer handelsüblichen Plastikflasche einer Autoscheibe Leid zufügen oder zumindest damit rechnen muss, dass dies passiert. Wegen des Ergebnisses war ich eigentlich recht zuversichtlich.
Allerdings zeichnete sich auch bei den anderen – schwereren – Anklagepunkten für meinen Mandanten ein Freispruch ab, so dass es leider doch kein Gutachten gibt. Die Windschutzscheibenfrage verbleibt also weiterhin im juristischen Graubereich.
Eine kleine Information für alle, die regelmäßig hier ins Blog schauen. Wegen Feiertag und einer kleinen Reise ist bis einschließlich 23. Mai nicht mit neuen Beiträgen zu rechnen. Ich hoffe, dass es möglichst vielen ebenso gut geht und wünsche schöne Pfingsttage.
Eine wichtige Nachricht für Autofahrer: Dashcam-Aufnahmen sind nach Verkehrsunfällen als Beweismittel im Schadensersatzprozess zulässig. Verkehrsteilnehmer können so also zum Beispiel im Streit mit Versicherungen künftig den „Videobeweis“ erbringen, wie sich ein Unfall tatsächlich zugetragen hat. Das ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die heute veröffentlicht wurde.
Allerdings bedeutet dies nach wie vor nicht, dass Dashcam-Aufnahmen uneingeschränkt legal sind. Die Richter betonen ausdrücklich, das geltende Datenschutzrecht untersage den Betrieb einer Dashcam eigentlich, jedenfalls wenn es sich um eine „permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke handelt“.
Aber auch so eine formal an sich nicht zulässige Aufnahme könne im Zivilprozess verwertet werden, weil das Beweisinteresse eines Geschädigten höher sei. Die Richter stufen das Interesse Dritter, nicht ohne ihr Wissen gefilmt zu werden, jedenfalls niedriger ein. Begründung: Wer sich im Straßenverkehr bewegt, tut dies öffentlich und kann somit jederzeit beobachtet werden. Das sei nicht so gewichtig, um einem Geschädigten den Videobeweis durch ein Verwertungsverbot zu versagen.
Wir haben es nun also schriftlich, dass Dashcam-Aufnahmen von Verkehrsunfällen als Beweismittel zugelassen sind. Gerichte können Aufnahmen nicht mit der Begründung zurückweisen, sie verstießen gegen den Datenschutz. Wer allerdings eine Dashcam betreibt, riskiert nach wie vor ein Bußgeld von den Datenschutzbehörden. Wobei nach der bisherigen Praxis in den meisten Ländern meist erst mal eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Der Bundesgerichtshof gibt in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass moderne Dashcams so eingestellt werden können, dass Aufnahmen nach kurzer Zeit automatisch gelöscht werden. Oder dass die Kamera nur anspringt, wenn Sensoren eine Unfallgefahr feststellen. In diesem Fall könnte es an einer „permanenten“ Ãœberwachung fehlen, so dass auch die datenschutzrechtlichen Probleme geringer sind.
Im Strafrecht gibt es die Diskusion über die Legalität von Dashcam-Aufnahmen so gut wie nicht. Ein Verwertungsverbot kennt man im Strafrecht allenfalls dort, wo Ermittler gegen Datenschutzbestimmungen, das Polizeigesetz oder die Strafprozessordnung verstoßen. Wenn allerdings ein Privater die Aufnahmen angefertigt hat, ist das dann sozusagen nicht das „Problem“ der Ermittler (Aktenzeichen VI ZR 233/17).
Bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen ist dem Beschuldigten die Anwesenheit gestattet. Jedenfalls grundsätzlich. Der Richter kann den Beschuldigten aber ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Zeuge sich von der Gegenwart des Beschuldigten so beeinflussen lassen könnte, dass er nicht die Wahrheit sagt.
So ist das Gesetz. Aber als gewissenhafter Staatsanwalt muss man natürlich noch weit mehr im Auge haben als die Strafprozessordnung. Den Staatshaushalt zum Beispiel, der keinesfalls durch vermeidbare Ausgaben außer Balance geraten sollte. Deshalb schreibt ein gewissenhafter Staatsanwalt im Fall der richterlichen Vernehmung dieses ans Gericht:
Der Staatsanwalt möchte offenbar vermeiden, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten beigeordnet wird, jedenfalls für die Vernehmung, von welcher der Beschuldigte ausgeschlossen werden könnte. Allerdings kennt das Gesetz jetzt keine zusätzlichen Optionen für den Fall, dass der Staatsanwalt ein sparsamer Typ ist. Entweder ist der Untersuchungzweck gefährdet, dann kann der Beschuldigte ausgeschlossen werden. Ist der Untersuchungszweck nicht gefährdet, darf der Beschuldigte nicht ausgeschlossen werden.
Hier klingt das so in die Richtung, als sei der Untersuchungszweck durchaus gefährdet, aber man könne dem Beschuldigten ja durchaus mal eine „Einladung“ zur Vernehmung schicken, nur damit sich kein Verteidiger meldet und am Ende Geld vom Staat will. So ist das Ganze eigentlich nicht gedacht. War am Ende nur blöd, dass der Beschuldigte tatsächlich gekommen ist und ihm die Anwesenheit gestattet werden musste. Dass der Zeuge in der Situation offener ausgesagt hat als bei der Anwesenheit eines Anwalts, wage ich zu bezweifeln.
Aus einer Ermittlungsakte zitiere ich den Abschlussvermerk des zuständigen Kriminalhauptkommissars:
Die Zeugen konnten wegen der Nachtzeit sämtlich keine aussagekräftige Täterbeschreibung liefern. Der Beschuldigte, der zwar nicht am, aber doch unweit des Tatorts angehalten wurde, hat sich renitent gezeigt und war nicht bereit, sich auszuweisen. Dies ist jedenfalls ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten, ansonsten hätte er sich kooperativer gezeigt.
Stuss, einfach nur Stuss. Ich bin guter Dinge, dass der Staatsanwalt ebenso denkt und sehe der Einstellung des Verfahrens gelassen entgegen.
Wenn es um Schmerzensgeld und Schadensersatz geht, müssen viele Geschädigte vor Gericht ziehen. Selbst wenn sie Recht bekommen, heißt das noch lange nicht, dass am Ende eine Zahlung steht. Schlicht und einfach, weil auch ein Gerichtsurteil nicht weiter hilft, wenn der Verantwortliche die Forderung nicht bezahlen kann. Oder wenn er sich findig um die Zahlung drückt.
Deshalb sollte ein Angeklagter, wenn er realistischerweise eine Verurteilung nicht abwenden kann, stets über eine Geste des guten Willens nachdenken. Und sich im Zweifel dafür entscheiden, dem Geschädigten Wiedergutmachung anzubieten. Zu solchen Gesten rate ich meinen Mandanten natürlich dringend, ebenso übrigens zu einer Entschuldigung. Letztere wird zwar nicht immer angenommen, das Geld aber stets.
Dachte ich jedenfalls, bis heute.
Da ging es um mehrere Fälle des sexuellen Missbrauchs. Die noch sehr jungen Opfer mussten zum Glück nicht aussagen, aber die Eltern kamen teilweise in den Gerichtssaal. Mein Schmerzensgeldangebot stieß auf spürbares Wohlwollen des Gerichts. Eine Mutter reagierte allerdings überraschend.
Ãœber ihre Anwältin ließ sie mir ausrichten, sie wolle momentan kein Geld annehmen. Auch eine Spende meines Mandanten für einen guten Zweck sei derzeit, ich zitiere, „nicht erwünscht“. Dabei ist es jedenfalls nicht so, dass die kleine Familie – die Mutter erzieht ihre Kinder alleine – in Geld schwimmt. Schichtarbeit macht die Frau sicherlich nicht aus Spaß.
Es war nun nicht meine Aufgabe, mich nach den Gründen dieser Haltung zu erkundigen. Zumal das Angebot natürlich auch die Zusicherung umfasste, dass alle Zahlungen über die Anwälte abgewickelt werden.
Für mich war das eine neue Erfahrung. Auch wenn ich die Beweggründe nicht kenne, nötigt sie mir einen gewissen Respekt ab. Aus Sicht meines Mandanten war die Sache ohnehin kein Fehlschlag. Das Gericht gewährte einen spürbaren Strafrabatt, und vielleicht überlegt es sich die Mutter doch noch einmal anders. Ihre Anwältin war jedenfalls genau so erstaunt wie ich.
Wegen einer Zinsforderung von 3 Cent wollte ein Bürger gegen die Gemeinde Neustadt an der Weinstraße vollstrecken. Doch das Verwaltungsgericht Neustadt lehnt es ab, sich mit dem Antrag zu beschäftigen. Bei so einer Forderung, so das Gericht, gehe es offenbar nur um das „Prinzip des Rechthabens“.
Schon die Ausgangsforderung in dem Verfahren war bemerkenswert gering. Es ging um Prozesskosten in Höhe von 2,91 Euro, welche die Stadt zu erstatten hatte. Irgendwie ging die Überweisung zunächst schief, schließlich wurde korrekt gezahlt, aber die rechnerisch aufgelaufenen Zinsen von 3 Cent blieben möglicherweise zu Unrecht aus.
Laut dem Verwaltungsgericht hat zwar jeder Bürger Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Aber es gelte auch das Gebot von Treu und Glauben, das Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie den Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns, der auch für Gerichte gelte. Damit sei das Vorgehen des Antragstellers nicht zu vereinbaren.
Die ganze Geschichte lässt sich in einer Pressemitteilung des Gerichts nachlesen.