Vorratsdatenspeicherung reloaded – daraus wird erst mal nichts. Obwohl in Deutschland an sich eine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung (wieder) besteht, müssen Telekommunikationsanbieter wie die Telekom Verbindungsdaten ihrer Kunden derzeit nicht speichern. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Die Kölner Richter sehen es in dem aktuellen Beschluss ebenso wie schon das Oberverwaltungsgericht Münster. Danach sind die Regelungen zur aktuellen Form der Vorratsdatenspeicherung nicht mit Europarecht vereinbar. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine nationale Regelung unwirksam ist, die für die Strafverfolgung eine eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer für alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe.
Genau das erfolge bei der Vorratsdatenspeicherung. Das OVG Münster hatte bereits festgestellt, die Speicherpflicht verletze die Firmen in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei.
Im Ergebnis sind beide Gerichte der Auffassung, das deutsche Recht müsse derzeit nicht beachtet werden. Die Deutsche Telekom hatte geklagt, um dies ausdrücklich bescheinigt zu erhalten. Hintergrund dürfte auch sein, dass Ermittlungsbehörden den Anbietern schon mit Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung drohen, wenn diese keine Verbindungsdaten speichern.