Man sollte ja eigentlich erwarten, dass Verkehrspolizisten eine gewisse Menschenkenntnis haben – soweit es ihre Klientel angeht. Bei einem meiner Mandanten lag die Besatzung eines Streifenwagens aber völlig daneben.
Angeblich war mein Mandant den Polizisten aufgefallen, weil er an einer Ampel etwas zu stark beschleunigt haben soll. Außerdem habe er – mitten in der Nacht – geringfügig die rechte Seitenlinie der superbreiten Schnellstraße überfahren. Hieraus folgte das gesamte Programm: Mitnahme zur Blutprobe, Sicherstellung des Autos bis zum nächsten Morgen.
Immerhin durfte mein Mandant seinen Wagen am Folgetag abholen. Den Führerschein hatten die Beamten schon gar nicht einkassiert. Vielleicht wohlweislich. Denn einige Tage später kam das Ergebnis der Blutanalyse: 0,0 Promille. Auch keine sonstigen verbotenen Substanzen fanden sich im Blut.
Gut, bei Behörden kann man bekanntlich kaum erwarten, dass diese sich für erlittene Unbill entschuldigen. Zum Beispiel für die drei oder vier Stunden, welche mein Mandant in einer zugigen Polizeiwache warten musste. Oder für die Blutprobe. Aber immerhin stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen fehlenden Tatverdachts bei.
Was mich dann aber doch ein wenig wurmt: Die Staatsanwaltschaft schickte die Akte noch ans Ordnungsamt. Und dort entschied dann jemand, meinem Mandanten eine Verwarnung zu schicken. Über zehn Euro, weil er ja geringfügig den Seitenstreifen überfahren haben soll. Bei einer Einstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG (Opportunitätsprinzip) wäre die Welt sicher nicht aus den Fugen geraten.