Aus einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft:
Es wird gebeten, im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hinzuwirken, dass der Angeschuldigte eine freiwillige DNA-Probe abgibt.
Womit, so frage ich mich, soll diese „Bitte“ des Gerichts denn verknüpft werden? Mit der Ankündigung, dass die Strafe höher ausfallen kann, bloß weil sonst das für die DNA-Speicherung vorgesehene Verfahren durchgeführt werden muss? Oder mit der Verheißung eines kleinen Strafrabatts, wenn der Angeklagte in diesem Punkt willig ist?
Beides ist denkbar. Schon dem Umstand, dass es solche konträren Alternativen gibt, kann man problemlos entnehmen, dass so eine „Bitte“ in dieser Form schlicht und einfach nicht in eine Anklageschrift gehört. Ich würde schon jetzt darauf wetten, in dieser Form tragen die Richter am Landgericht dem Wunsch des Staatsanwalts sicher keine Rechnung.