Eine innere Distanz zum Nationalsozialismus rechtfertigt es in Deutschland nicht, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu veröffentlichen. Diese Erfahrung musste ein Blogger aus Bayern machen. Er hatte seinem Ärger über die Agentur für Arbeit unter anderem dadurch ausgedrückt, dass er ein Bild Heinrich Himmlers in SS-Uniform mit Hakenkreuzarmband veröffentlichte.
Gegen seine Verurteilung zog der Mann bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Aber auch dort blieb er erfolglos, wie sich aus einem heute veröffentlichten Beschluss des EGMR ergibt. Das Gericht betont zwar, die Meinungsfreiheit sei ein hohes Gut. Allerdings habe Deutschland aufgrund seiner Geschichte gute Gründe, die Verbreitung nationalsozialistischer Symbole grundsätzlich unter Strafe zu stellen.
Das Gericht glaubt dem Blogger zwar, dass er dem NS-Regime kritisch gegenübersteht. Allerdings habe das Bild keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Blogtexten gehabt. Letztlich fehle es an einer klaren und offensichtlichen Ablehnung der Nazi-Ideologie durch den Blogger. Nur in eindeutigen Fällen der Distanzierung könne es in Deutschland zulässig sein, solche Symbole zu posten (Aktenzeichen 352285/16).