Heute hat mir ein Mandant – glaubhaft – berichtet, dass er auf Wunsch eines Polizeibeamten sein Smartphone entsperren sollte. Als er sich – unter Berufung auf seine Stellung als Beschuldigter – weigerte, drohte ihm der Polizist „unmittelbaren Zwang“ an mit dem Ziel, dass der Finger auf den Fingerabdrucksensor kommt.
Von der geltenden Rechtslage ist so ein Vorgehen nicht gedeckt. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Davon gibt es nur ganz enge Ausnahmen. Zum Beispiel die Blutprobe, das Anfertigen von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken.
Nirgends im Gesetz steht aber, dass man auf Verlangen der Polizei sein Smartphone entsperren muss. Ich bin nun wirklich auf die Akteneinsicht gespannt und darauf, wie die Polizei die Maßnahme rechtfertigt.