Die Anrede „Lieber Kunde“ oder die Bezeichnung „Kontoinhaber“ erfasst Frauen und Männer gleichermaßen. Jedenfalls hat eine Frau keinen Anspruch darauf, im Geschäftsverkehr ausschließlich in der weiblichen Form angesprochen zu werden. Die Kundin einer Sparkasse hatte geklagt, weil sich sich als Frau bei Formbriefen und Formularen der Bank benachteiligt sieht, in denen lediglich die „männliche“ Form verwendet wird.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen, die im wesentlichen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützt wurde. Die Klägerin werde nicht im Sinne des Gesetzes „benachteiligt“. Als Maßstab, so der BGH, gelte hierbei nicht das persönliche Empfinden des Betroffenen, sondern die objektive Sicht eines verständigen Dritten.
Dieser verständige Dritte – letztlich also das Gericht – erkennt aber keine Benachteiligung. Die Richter weisen darauf hin, dass der allgemeine Sprachgebrauch seit jeher bei männlichen Personenbezeichnungen auch Personen umfasst, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist („generisches Maskulinum“). Dieser Sprachgebrauch bringe keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, die nicht männlichen Geschlechts seien.
Der BGH verweist auf Gesetze, in denen ebenfalls nur die männliche Form verwendet wird („Kontoinhaber“, „Darlehensnehmer“). Zwar habe die Debatte um eine geschlechterspezifische Benachteiligung durch Sprache dazu geführt, dass auch in der Gesetzgebung und Verwaltung verstärkt neutrale Formen verwendet werden. Doch sei der bisherige Sprachgebrauch des Gesetzgebers zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.
Nach Meinung des Gerichts ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt. Die Sparkasse verwende nämlich in persönlichen Gesprächen und individuellen Schreiben an die Kundin die Anrede „Frau …“. Schon die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen (Aktenzeichen VI ZR 143/17).