Wer wegen eines Verkehrsverstoßes angehalten wird, kennt vielleicht die Situation. Der Polizeibeamte nimmt nach einem lockeren Gespräch die Personalien auf. Und später liest man als Betroffener dann in den Unterlagen, dass man den Tatvorwurf eingeräumt hat. Standardformulierung: „Es stimmt, ich war zu schnell.“
Genau hiermit sollte auch ein mutmaßlicher Temposünder überführt werden. Der zuständige Polizeibeamte konnte dem Richter allerdings gar keine konkreten Informationen liefern, um wie viel der Betroffene tatsächlich zu schnell durch eine Tempo-30-Zone gefahren sein soll. Insbesondere blieb der Polizist eine Erklärung schuldig, nach welchem Maßstab er von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausging.
Blieb letztlich nur das vermeintliche Geständnis im Rahmen der Anhörung zum Tatvorwurf. Seine mündlichen Angaben muss der Betroffene in solchen Fällen nicht durch Unterschrift bestätigen. Der Polizeibeamte sagt einem in der Regel auch nicht, wie er einen zu zitieren gedenkt.
Vor diesem Hintergrund will sich der Richter in dem entschiedenen Fall aber nicht alleine auf das angebliche Geständnis verlassen. Ohne nachvollziehbare Fakten, die ihm eine eigene Überprüfung möglich machen, könne er sich nicht auf das Geständnis stützen. Die Pflicht des Gerichts, den Verkehrsverstoß mit den vorliegenden Beweismitteln selbst zu überprüfen, werde durch ein angebliches Geständnis nicht außer Kraft gesetzt.
Überdies hatte der Betroffene in der Hauptverhandlung natürlich auch darauf hingewiesen, dass er den ihm in den Mund gelegten Satz so nicht gesagt hat.