Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Flugreisenden. Bei verspäteten Umsteigeflügen können die Reisenden sowohl am Abflugs- als auch am Zielort die vorgeschriebene Entschädigung einklagen.
Dieses Recht auf Wahl des Gerichtsstandes gilt der Entscheidung zufolge, wenn die verschiedenen Flüge für eine Reise einheitlich gebucht wurden „und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat“.
Konkret bedeutet die Klarstellung durch das Gericht, dass sich ausländische Airlines, die eine Teilstrecke bedient haben, nicht auf einen Gerichtsstand in ihrem Heimatland berufen dürfen. Vielmehr können sie auch sowohl an Start und Ziel des Reisenden verklagt werden. In dem entschiedenen Fall musste sich die spanische Air Nostrum, die den ersten Teilflug innerhalb von Spaniens durchgeführt hatte, nun dem Prozess in Düsseldorf stellen. Dort war das Endziel der Reise, deren letzte Etappe Air Berlin ausgeführt hatte.
Das Grundsatzurteil gilt für alle Airlines, die ihren Sitz in der EU haben (Aktenzeichen C-274/16, C-447/16, C-448/16).