Ich kenne gar nicht wenige Anwälte, die ihr Zeithonorar gegenüber den Mandanten im Viertelstundentakt abrechnen. Die Kollegen werden sich nicht unbedingt über das freuen, was das Landgericht Köln – wie schon andere Gerichte zuvor – entschieden hat: Eine Abrechnung im Viertelstundentakt ist nicht zulässig.
In dem Verfahren ging es um eine mehrseitige Honorarvereinbarung, die ein Anwaltsbüro seine Klienten unterschreiben ließ. Zur Abrechnung im Viertelstundentakt heißt es in dem Beschluss:
(Bei dieser Regelung) kann es aber entgegen der vereinbarten Preisberechnung pro Stunde dazu kommen, dass auch im Falle einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute – sofern diese Tätigkeiten jeweils außerhalb eines 15-Minuten-lntervalles liegen – der komplette Stundensatz (von 190 Euro pro Stunde) fällig wird.
Einschränkungen betreffend die Abrechnung sind nicht vorhanden, so dass bei jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch wenn diese nur einige Sekunden andauert, für den Mandanten Kosten von je 47,50 € anfallen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die typische Bearbeitung eines Mandates durch einen Rechtsanwalt bei einer derartigen 15-Minuten-lntervall-Abrechnung zu einer erheblichen Mandantenbenachteiligung führt. Regelmäßig erfordert die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung, und zeitintensiver Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Mandantenbesprechungen auch kurze Telefonate, die Anfertigung von Notizen oder Vermerken u.s.w., so dass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Beklagten, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem Stundensatz von 190,00 € liegt.
Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung ist eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Für die Beklagte ergibt sich zudem der Anreiz, Tätigkeiten über den Tag zu verteilen, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes zu erbringen.
Ich selbst rechne Zeithonorare seit jeher minutengenau ab. Es gibt auch aus meiner Sicht keinen vernünftigen Grund für den Viertelstundentakt (Aktenzeichen 26 O 453/16).