„Wer Bettina liebt, der schiebt!“ So war ein Artikeln in der Illustrierten „Neue Post“ überschrieben. Ein Foto zeigte den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff beim Einkauf im Supermarkt. Kurz vorher hatte Wulff das „Liebes-Comeback“ mit seiner Ehefrau Bettina bestätigt. Vor Gericht wurde später heftig darüber gestritten, ob die „Neue Post“ und das Magazin „People“ Bilder aus Wulffs Privatleben zeigen durften, etwa bei einer Autofahrt. Das letzte Wort hatte jetzt der Bundesgerichtshof.
Die Richter bejahen ein Recht der Presse, auch über Wulffs Rolle als „fürsorgender Familienvater“ zu berichten. Wulff kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er sei (nur) ein ehemaligen Bundespräsident. Das Interesse an seiner Person wirkt nämlich auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Denn Wulff bleibe nun mal „Altbundespräsident“, der zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt. Von daher sei es auch von öffentlichem Interesse, wen der Bundespräsident liebt und wie er seine Familie organisiert.
Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass Wulff selbst sein Privatleben früher gern öffentlich gemacht hat. Wer sich bei derartiger Prominenz ins Rampenlicht begibt, muss später auch damit leben, dass ohne sein Einverständnis berichtet wird.
Die Vorinstanzen (mal nicht Hamburg, sondern Köln) hatten die Zeitschriften noch zur Unterlassung verurteilt (Aktenzeichen VI ZR 76/17).