Alternativen zum NetzDG

Bevor ich mich in einen kleinen Urlaub verabschiede, möchte ich noch auf einen ganz neuen Gesetzentwurf des Passauer Rechtsprofessors Dirk Heckmann hinweisen. Das Projekt, unterstützt von meinem Kooperationspartner ARAG, soll in erster Linie eine Alternative zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufzeigen, welches ja schon im Vorfeld viel Kritik einstecken musste – die sich seit Inkrafttreten weitgehend auch bestätigt hat.

Kernanliegen von Heckmanns Vorschlägen ist ein verbesserter und vor allem wirksamer Schutz der Internetnutzer vor Hass-Postings, Ehrverletzungen und Cybermobbing. Statt auf Bußgelder gegen Facebook & Co. setzt der Gesetzentwurf darauf, die Zuständigkeit für Maßnahmen gegen schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen wieder in die Hände der Justiz zurückzugeben.

Dazu soll auch ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, bei dem Heckmann allerdings ganz schön in die Vollen geht. So soll sich die Strafdrohung für einfache Beleidigungen auf zwei Jahre verdoppeln, bloß weil die Beleidigung online erfolgte. Außerdem schlägt Heckmann Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor, wenn die Tat geeignet ist, die Lebensgestaltung einer Person nachhaltig zu beeinträchtigen oder sogar leichtfertig dazu beiträgt, dass der Betroffene von Cybermobbing sich das Leben nimmt.

Ich persönlich glaube allerdings nicht, dass drakonische Strafdrohungen alleine etwas bewirken. Vielmehr kommt es darauf an, dass bestehende Strafrahmen im Einzelfall angemessen ausgeschöpft werden.

Aber mit der Forderung nach neuen und härteren Strafen erschöpft sich der Diskussionsvorschlag natürlich nicht. So soll für schwere Ehrverletzungen im Internet kein Strafantrag mehr erforderlich sein. Online-Beleidigungen würden hierdurch zu Delikten, gegen die Staatsanwaltschaften im Regelfall von sich aus vorgehen müssen – auch nach Anzeigen unbeteiligter Dritter. Man kann sich allerdings lebhaft vorstellen, was das für eine Anzeigenlawine gegen Gott und die Welt auslösen würde, vom Missbrauchspotenzial ganz zu schweigen. Immerhin soll jeder persönlich Betroffene die Möglichkeit haben, einer Strafverfolgung zu widersprechen.

Weiterer Kernpunkt des Entwurfes ist die Pflicht sozialer Netzwerke, Nutzern die Meldung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu erleichtern. Dazu fordert Heckmann einen Meldebutton auf jeder Seite. Soziale Netzwerke sollen Beschwerden sofort sichtbar für jeden Nutzer umsetzen, indem sie gemeldete Inhalte als fragwürdig kennzeichnen. Hierdurch sollen andere Nutzer davor „gewarnt“ werden, dass es sich um einen problematischen Inhalt handelt und sie sich möglicherweise selbst strafbar machen oder zumindest Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn sie den beanstandeten Post teilen.

Das ist sicher ein Diskussionsansatz. Aber auch hier stellt sich die Frage, wie soziale Netzwerke berechtigte und unberechtigte Meldungen vernünftig trennen sollen. Wenn man so etwas möchte, müsste man die Kennzeichnungspflicht vielleicht nach dem Prinzip der Radarwarner gestalten, die ja auch erst Alarm geben, wenn eine relevante Zahl an Nutzern eine Meldung gemacht haben. Für Postings ohne sonderliche Öffentlichkeit, zum Beispiel unter Jugendlichen, würde das dann aber wieder nicht helfen.

Sehr weitgehend ist auch der Vorschlag, dass soziale Netzwerke nach jeder Meldung fragwürdige Inhalte dokumentieren müssen, damit später eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Betroffene sollen über erweiterte Auskunftspflichten sogar erfahren können, wer gemeldete Inhalte weiterverbreitet oder auch nur zu Gesicht bekommen hat. So ehrenwert dieser Wunsch nach umfassendem Schutz vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist, so funktioniert er aber nur mit weitgehender Überwachung jedes einzelnen Nutzers durch die Anbieter. Hier muss man ganz klar sehen, dass die Schaffung der nötigen Kontrollinfrastruktur weitere Begehrlichkeiten nach dem Datenzugriff schaffen wird – eher früher als später.

Ansonsten setzt der Vorschlag naturgemäß sehr stark auf eine Verbesserung von Opferrechten. So soll es erleichterte Möglichkeiten zur Nebenklage geben, einfacheren vorläufigen Rechtsschutz, ein Recht auf psychosoziale Betreuung und auf einen Opferanwalt.

Der Gesetzentwurf ist auf jeden Fall ein wichtiger Denkanstoß für alle, die sich nicht für mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz abfinden wollen. Der Entwurf ist hier nachzulesen. Es gibt auch eine konsolidierte Fassung, damit man sich nicht alle Änderungen mühsam zusammensuchen muss.

Im law blog geht es ab dem 6. März weiter.

Die neue Aussagepflicht für Zeugen

Früher war alles einfach: Mit der Polizei muss man nicht reden. Als Beschuldigter nicht. Aber auch nicht als Zeuge. Diese Rechtslage hat sich vor kurzem drastisch geändert. Zeugen sind unter bestimmten Umständen verpflichtet, bei der Polizei auszusagen.

In meiner aktuellen ARAG-Kolumne beleuchte ich die Hintergründe der Gesetzesänderung, die in der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet geblieben ist. Natürlich erkläre ich auch, wie man doch um eine Aussage herumkommt, wenn man diese nicht machen möchte.

Viel Spaß beim Lesen.

Zum Einschlafen PayPal lesen

Wenn man die neuen Geschäftsbedingungen des Bezahldiensets PayPal ausdruckt, verbraucht man 80 Seiten Papier. Nutzer einer Smartphone-App müssen 330 Mal den Bildschirm herunter scrollen, um ans Ende des Textes zu gelangen. Einen derartigen Packen „Kleingedrucktes“ hält der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für wettbewerbswidrig. PayPal wurde deswegen förmlich abgemahnt.

„Hier liegt nach unserer Auffassung nicht nur wegen formaler Unverständlichkeit der AGB, sondern gerade auch wegen des erforderlichen Zeitumfangs, um das vollständige Regelwerk lesen und verstehen zu können, ein Wettbewerbsverstoß vor“, sagt die zuständige Rechtsreferentin des vzbv. Selbst ein zügiger Leser brauche rund 80 Minuten, um die AGB zu verstehen. Wobei das mit dem Tempo so eine Sache ist. Der längste Satz in den PayPal-Bedingungen umfasst 111 Wörter, sehr viele weitere sind nicht wesentlich kürzer.

Den PayPal-Bedingungen fehle nicht nur jede Transparanz, sie seien auch schlicht unzumutbar. Mit diesen Bedingungen verschaffe sich PayPal einen Wettbewerbsvorteil, argumentieren die Verbraucherschützer. Sollte PayPal seine Bedingungen nicht ändern, will der Verbraucherzentrale Bundesverband klagen.

Abrechnung im Viertelstundentakt

Ich kenne gar nicht wenige Anwälte, die ihr Zeithonorar gegenüber den Mandanten im Viertelstundentakt abrechnen. Die Kollegen werden sich nicht unbedingt über das freuen, was das Landgericht Köln – wie schon andere Gerichte zuvor – entschieden hat: Eine Abrechnung im Viertelstundentakt ist nicht zulässig.

In dem Verfahren ging es um eine mehrseitige Honorarvereinbarung, die ein Anwaltsbüro seine Klienten unterschreiben ließ. Zur Abrechnung im Viertelstundentakt heißt es in dem Beschluss:

(Bei dieser Regelung) kann es aber entgegen der vereinbarten Preisberechnung pro Stunde dazu kommen, dass auch im Falle einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute – sofern diese Tätigkeiten jeweils außerhalb eines 15-Minuten-lntervalles liegen – der komplette Stundensatz (von 190 Euro pro Stunde) fällig wird.

Einschränkungen betreffend die Abrechnung sind nicht vorhanden, so dass bei jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch wenn diese nur einige Sekunden andauert, für den Mandanten Kosten von je 47,50 € anfallen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die typische Bearbeitung eines Mandates durch einen Rechtsanwalt bei einer derartigen 15-Minuten-lntervall-Abrechnung zu einer erheblichen Mandantenbenachteiligung führt. Regelmäßig erfordert die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung, und zeitintensiver Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Mandantenbesprechungen auch kurze Telefonate, die Anfertigung von Notizen oder Vermerken u.s.w., so dass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Beklagten, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem Stundensatz von 190,00 € liegt.

Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung ist eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Für die Beklagte ergibt sich zudem der Anreiz, Tätigkeiten über den Tag zu verteilen, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes zu erbringen.

Ich selbst rechne Zeithonorare seit jeher minutengenau ab. Es gibt auch aus meiner Sicht keinen vernünftigen Grund für den Viertelstundentakt (Aktenzeichen 26 O 453/16).

Strafbare Beihilfe durch Betrieb eines TOR-Servers

Dass die Betreiber von TOR-Servern ab und zu mal Problem mit der Justiz bekommen, ist bekannt. Es kommt halt immer wieder vor, dass Nutzer den TOR-Service für kriminelle Aktivitäten missbrauchen. Der Anfangsverdacht richtet sich dann halt oft gegen denjenigen TOR-Aktivisten am Ende der „Zwiebelschicht“, dessen IP-Adresse ermittelt werden kann.

Normalerweise gelingt es recht problemlos, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt die Thematik zu vermitteln. Der Kollateralschaden, ausgelöst durch die Hausdurchsuchung, bleibt natürlich. Aber am Ende wird das Verfahren dann eingestellt – mangels Tatverdachts.

Anders nun bei einer Staatsanwaltschaft hier in Nordrhein-Westfalen. Da hat es sich die Staatsanwältin echt nicht nehmen lassen, meinen Mandanten anzuklagen. Er soll sich wegen Beihilfe zur Verbreitung von Kinderpornografie übers Internet strafbar gemacht haben, weil er es zugelassen habe, dass die fraglichen Daten (auch) über seinen Server transportiert wurden.

Das Gericht muss jetzt über die Zulassung der Anklage entscheiden. Ich habe so Stellung genommen:

Der Angeklagte hat einen TOR-Server betrieben. Ein TOR-Server ist in Deutschland legal. Für den Angeklagten als Internet Service Provider (ISP) gilt das Telemediengesetz. Aus den §§ 7 – 10 TMG ergibt sich, dass den ISP keine Haftung für die durchgeleiteten Daten trifft.

Wäre dies anders, würden sich die Verantwortlichen von Vodafone, der Telekom, Unitymedia, aber auch tausende kleinere Internetanbieter Tag für Tag strafbar machen. …

Überdies ist es dem dem Angeklagten durch das Telekommunikationsgeheimnis (§ 88 TKG) sogar untersagt zu überprüfen, welche Daten Nutzer des TOR-Dienstes bei ihm durchleiten. Wie jeder andere Internetanbieter muss es der Beklagte also aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe in Kauf nehmen, dass seine Dienste mitunter auch für rechtswidrige Handlungen genutzt werden.

Ein ISP ist auch nicht zur Abschaltung seines legalen Angebotes verpflichtet, sofern sich im nachhinein Ansatzpunkte für vereinzelten Missbrauch seines Angebots zu illegalen Zwecken ergeben.

Schon wegen der eindeutigen Gesetzeslage ist die Anklage unschlüssig.

Zudem würde es auch an einem Beihilfevorsatz fehlen. Der Beihilfevorsatz muss bekanntlich ein doppelter sein: hinsichtlich der fremden Tat und dem Willen, diese Tat zu unterstützen.

Hier fehlt es schon daran, dass dem Angeklagten die konkrete Tat überhaupt nicht bekannt war. Sie ist ihm ja erst durch die Ermittlungen der Polizei bekannt geworden.

Ein eigener Beihilfevorsatz erschließt sich noch weniger.

Ich beantrage deshalb, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Namensschilder auf der Anklagebank

Heute begann ein größerer Prozess mit fünf Angeklagten, verbunden mit einiger Medienöffentlichkeit. Mein Mandant hatte für sich entschieden, dass er beim Gang in den Gerichtssaal sein Gesicht nicht vor den Kameras verbirgt. Von daher dürften ihn auch die Platzkarten weniger gestört haben, die das Gericht für alle Verfahrensbeteiligten auf den Tischen angebracht hatte.

Ich muss ehrlich sagen, dass ich mir über diese Namensschilder, die in größeren Prozessen ja üblich sind, noch nie Gedanken gemacht habe. Ein Anwaltskollege aber schon, und zwar aus gegebenem Anlass. Dessen Mandant wollte sich nicht filmen lassen. Er hielt sich einen Aktenordner vors Gesicht, so lange Kameras im Saal waren. Das ist sein gutes Recht. Aber konterkariert wird dieses Recht natürlich, wenn später im Fernsehen und Presseberichten das Gesicht des Angeklagten nicht sichtbar ist, das vor ihm stehende Namensschild aber schon.

Der Verteidiger wies ganz sachlich darauf hin, dass in der Strafprozessordnung nirgends was von Namensschildern steht und sich sein Mandant in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sieht. Groß Popcorn verteilen lohnte sich allerdings nicht. Die Vorsitzende Richterin erwiderte, dass sie die Namensschilder bei mehreren Angeklagten, diversen Verteidigern, Sachverständigen etc. am Anfang des Verfahrens für sinnvoll hält. Einfach, weil es dann zu weniger Verwechslungen kommt.

Andererseits zwinge das Gericht aber keinem Angeklagten auf, dass sein Name von der Zuschauertribüne aus gelesen werden kann. Kurz gesagt: „Wir wehren uns nicht dagegen, wenn die Schilder umgedreht oder entfernt werden.“ Damit dürften dann wohl alle Seiten leben können.

Der Altbundespräsident im Supermarkt

„Wer Bettina liebt, der schiebt!“ So war ein Artikeln in der Illustrierten „Neue Post“ überschrieben. Ein Foto zeigte den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff beim Einkauf im Supermarkt. Kurz vorher hatte Wulff das „Liebes-Comeback“ mit seiner Ehefrau Bettina bestätigt. Vor Gericht wurde später heftig darüber gestritten, ob die „Neue Post“ und das Magazin „People“ Bilder aus Wulffs Privatleben zeigen durften, etwa bei einer Autofahrt. Das letzte Wort hatte jetzt der Bundesgerichtshof.

Die Richter bejahen ein Recht der Presse, auch über Wulffs Rolle als „fürsorgender Familienvater“ zu berichten. Wulff kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er sei (nur) ein ehemaligen Bundespräsident. Das Interesse an seiner Person wirkt nämlich auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Denn Wulff bleibe nun mal „Altbundespräsident“, der zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt. Von daher sei es auch von öffentlichem Interesse, wen der Bundespräsident liebt und wie er seine Familie organisiert.

Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass Wulff selbst sein Privatleben früher gern öffentlich gemacht hat. Wer sich bei derartiger Prominenz ins Rampenlicht begibt, muss später auch damit leben, dass ohne sein Einverständnis berichtet wird.

Die Vorinstanzen (mal nicht Hamburg, sondern Köln) hatten die Zeitschriften noch zur Unterlassung verurteilt (Aktenzeichen VI ZR 76/17).

Murmeltier-Tag

Zugegeben, es ist eine traurige Angelegenheit. Es geht um einen seit Jahren ungeklärten Mordfall in München. Das einzige, was mein Mandant damit zu tun hat: Er hielt sich zum fraglichen Zeitpunkt beruflich in der bayerischen Landeshauptstadt auf. Von dem Aufenthalt weiß die Polizei, weil sie wohl Unmengen an Handydaten aus München ausgewertet und alle Anschlussinhaber darauf abgeglichen hat, ob sie altersmäßig in ein bestimmtes Raster passen.

Schon vor einigen Jahren hatte sich die Polizei an meinen Mandanten gewandt und ihn zu einer DNA-Probe aufgefordert. Das lehnte der Betroffene ab, und zwar auch mit dem Hinweis, dass er über seinen Aufenthalt in München schon Angaben gemacht hat – obwohl er dazu gar nicht verpflichtet war. Eine DNA-Probe mochte er nicht abgeben, weil er kein sonderliches Vertrauen darin hat, dass mit den Daten korrekt umgegangen wird.

Nun ja, nach einigen Jahren Ruhe kommt jetzt der nächste Versuch. Mein Mandant soll bei seiner örtlichen Wache erscheinen, zwecks „Vernehmung als Zeuge und Abgabe einer DNA-Probe“. Ich habe zurückgeschrieben, dass mein Mandant aus den bekannten Gründen nicht zu dem Termin erscheinen wird. Und gebeten, dem Mandanten vorab rechtliches Gehör zu gewähren, sollte jetzt wider Erwarten nach so langer Zeit versucht werden, an einen richterlichen Beschluss zu gelangen, der sich konkret auf meinen Mandanten bezieht.

Unerfreuliche Funde

Anfrage:

Ein Kollege hat bei der Suche nach Tom und Jerry Comics in P2P Netzwerken Kinderpornografie entdeckt. Und will das der Polizei melden, ohne selbst wegen Besitz ins Visier zu geraten. Gibt es eine Anleitung, wie er das tun kann, damit sich ein LKA der Sache annimmt?

Meine Antwort:

Ich kann aus der leidvollen Erfahrung, die einige meiner Mandanten schon machen mussten, in solchen Fällen nicht empfehlen, den eigenen Namen zu nennen oder sich sonstwie ermittelbar zu machen. Meldern wird mitunter quasi automatisch unterstellt, dass sie gezielt nach solchem Material gesucht haben oder zumindest daran interessiert sind.

Das kann durchaus reichen, um bei gewissen Staatsanwaltschaften einen Anfangsverdacht zu begründen. Folge: Hausdurchsuchung. Wenn also Anzeige, dann vielleicht quasi-anonym über eine Internetwache der Polizei.

Dabei muss man allerdings beachten, dass dort meistens alle greifbaren Daten (IP-Adresse, verwendeter Browser, eingegebene Formulardaten zum Absender etc.) gespeichert werden. Man sollte also entsprechende technischen Maßnahmen ergreifen, wenn man dies nicht möchte.

Im Zweifel gibt es auch noch den guten alten Brief.

Ein Internetnutzer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche unerfreulichen Funde im Internet zu melden. Es gibt für Delikte aus diesem Bereich keine Anzeigepflicht.

Unitymedia darf öffentliches WLAN auf Routern der Kunden installieren

Unitymedia darf die Router, die das Unternehmen Kunden zur Verfügung stellt, zum Aufbau eines öffentlichen WifiSpots nutzen. Hierfür benötigt die Firma kein ausdrückliches Einverständnis ihrer Kunden. Es reicht, wenn die Kunden die Möglichkeit haben, der Einrichtung des WifiSpots zu widersprechen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Unitymedia schaltet seit letztem Jahr ein unabhängiges WLAN-Netz auf den Routern der Kunden. Diese WLANs kann dann wiederum kostenlos jeder teilnehmende Unitymedia-Kunde nutzen, wenn er unterwegs ist. Nach Angaben von Unitymedia soll so das größte Netz von öffentlichen WLAN-Hotspots in Deutschland entstehen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Unitymedia verklagt. Sie vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden („1st SSID“) unabhängiges WLAN-Netz („2nd SSID“) auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Das Landgericht Köln hat dieser Klage stattgeben; das Oberlandesgericht sieht es jetzt genau umgekehrt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden dar, die nach § 7 Abs. 1 UWG verboten wäre. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung. Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht hätten.

Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden jedenfalls mit den Plänen von Unitymedia befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung sei aber nicht unzumutbar, denn ihr gegenüber seien die berechtigten Interessen von Unitymedia abzuwägen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen.

Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router im Eigentum stehen. Die Software werde von Unitymedia automatisch installiert. Damit sei kein Aufwand für den Kunden verbunden. Anhaltspunkte für ein Sicherheitrisiko habe die Verbraucherzentrale nicht vorgetragen. Schließlich bestehe für Kunden jederzeit die Möglichkeit, mit einem Widerspruch das zweite WLAN zu stoppen. Nur wenn Unitymedia die Widerspruchsmöglichkeit nicht einräumen würde, wäre das Angebot rechtswidrig.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Richter sehen einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, in welchem Umfang die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist (Aktenzeichen 6 U 85/17).

Zu unserer Entlastung

Aus einem Anwaltsschreiben an das Landgericht:

… reichen wir mit Dank und zu unserer Entlastung die amtliche Ermittlungsakte zurück.

Ich finde, über solchen Schwulst darf man schon mal schmunzeln.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass jemand anscheinend meinen Briefkopf missbraucht und meine Unterschrift super nachmacht. Gut, womöglich handelt es sich auch um einen Rückfall in alte Gewohnheiten. Früher habe ich wirklich schon mal so was in Briefe diktiert. Ursache dieses Flashbacks ist wohl die Überdosis Wick Medinait, die mich durch die letzte Woche brachte.

Der Wachtmeister hat das letzte Wort

Heute hatte ich mal wieder mit einen Paragrafen der Straßenverkehrsordnung zu tun, der zumindest in meiner Praxis ein Schattendasein führt. Es geht um § 36 StVO. Dort steht:

Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Mein Mandant wollte frühmorgens direkt neben einer Straßenbahnhaltestelle die Straße überqueren. Das gefiel einem Polizeibeamten nicht. Der forderte ihn auf, die etwa 40 Meter entfernte Fußgängerampel zu nutzen. Das wiederum sah mein Mandant nicht ein. Er verwies – zutreffend – darauf, dass es für Fußgänger keine Ampelpflicht gibt. Vielmehr darf man grundsätzlich als Fußgänger an jeder Stelle eine Fahrbahn überqueren, sofern es die Verkehrslage zulässt. Wenn kein Auto kommt und man auch ausreichende Sicht hat, muss man also nicht zur nächsten Ampel latschen (§ 25 Absatz 3 StVO).

Tja, das ändert aber leider nichts daran, dass „Weisungen“ von Polizeibeamten allen anderen Regeln vorgehen, auch der soeben zitierten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Grund der Weisung überzeugt, sofern der Polizist diesen Grund überhaupt mitteilt. Wozu er nicht verpflichtet ist.

Einen kleinen Trost gibt es immerhin. Während man für echten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte heute schon mal schnell in den Knast wandert, hält sich die Sanktion für Renitenz im Straßenverkehr doch noch deutlich in Grenzen. 20 Euro sind es derzeit bei nichtbeachteten Weisungen, 70 Euro bei ignorierten Zeichen oder Haltegeboten.

Kostenlose Kennenlern-Termine

Anfrage:

Bieten Sie auch kostenlose Kennenlern-Termine an? Ich würde Ihnen in diesem Rahmen gern meine laufenden Verfahren erläutern und anhand Ihrer juristischen Einschätzung dazu prüfen, ob Sie als Anwalt für mich in Frage kommen.

Antwort:

Leider biete ich keine kostenlosen Kennenlern-Termine an. Ihr Vorschlag entspricht in der Sache einer sogenannten Erstberatung. Diese Erstberatung kann ich Ihnen gerne anbieten, aber nur kostenpflichtig. Die Höhe der Erstberatungsgebühr ist Ihnen, wie Sie schreiben, ja bekannt.

Mein Gefühl sagt mir, dass ich den Auftrag nicht bekomme…

(Falls es interessiert: Die Erstberatung kostet nach dem Vergütungsgesetz maximal 226,10 €. Es kann, je nach Aufwand, aber auch weniger sein.)