Als Anwalt bin ich verpflichtet, auf Wunsch den Empfang hier eingegangener Schriftstücke von Gerichten und Behörden zu bestätigen. Das geschieht durch ein „Empfangsbekenntnis“ (§ 174 ZPO).
Das Empfangsbekenntnis ist an keine besondere Form gebunden. Üblicherweise schicken Gerichte ein vorbereitetes Formular mit, das ich unterschrieben zurücksende. So weit, so einfach. Allerdings fällt mir schon seit jeher eine Kleinigkeit auf. Von uns Anwälten werden auf den einschlägigen Formularen nämlich immer Angaben verlangt bzw. erbeten, die wir gar nicht machen müssen.
Das typische Formular sieht so aus.
Die vorstehend bezeichnete Sendung habe ich heute erhalten. Empfangsbekenntnis vollzogen zurückgesandt.
Ort und Tag
Unterschrift
Ihr werdet kein vorbereitetes Empfangsbekenntnis finden, in dem der Empfänger nicht den „Ort“ angeben soll. Ich habe jedenfalls noch keines gesehen.
Allerdings macht es juristisch überhaupt keinen Unterschied, an welchem Ort ein Anwalt ein solches Schreiben zur Kenntnis nimmt. Wenn ich es aus dem Büro mitnehme oder mir aufs Notebook mailen lasse und es dann in der Bahn lese, müsste ich bei Ort ja auch korrekterweise beispielsweise schreiben: „Zwischen Hannover und Braunschweig“.
Man braucht nur einen näheren Blick in den bereits erwähnten § 174 ZPO zu werfen, um zu sehen, dass die Angabe des Ortes in dem Formular für ein Empfangsbekenntnis an sich völlig überflüssig ist. Denn die Angabe des Ortes ist keine juristische Notwendigkeit für ein wirksames Empfangsbekenntnisses. In der Vorschrift steht nämlich:
Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis…
Datum. Unterschrift. Mehr muss der Empfänger nicht liefern. Ich gebe deshalb schon seit vielen Jahren den Ort nicht mehr an. Und meine Mitarbeiter sind gebeten, den Ort wegzulassen, wenn sie das Datum vorab einsetzen.
Moniert wurde die fehlende Ortsangabe noch nie. Immerhin.