Am Ende eines Strafverfahrens stand für meinen Mandanten ein erfreuliches Ergebnis. Er wurde freigesprochen. Damit hatten wohl zwei Personen definitiv nicht gerechnet: die Frau, die meinen Mandanten einer Straftat gegen ihre Person bezichtigte. Sowie die Rechtsanwältin, welche das vermeintliche Opfer als Nebenklägerin vertrat.
Es kommt im Anschluss an diesen Freispruch zu leicht bizarren Verwicklungen. Anscheinend hat die Nebenklägeranwältin nicht so recht gewusst, wie die Kostenfolge im Falle eines Freispruchs ist. (Wahrscheinlich ist sie durch die ansonsten legendäre Verurteilungsfreude ihres Heimatgerichts verwöhnt.) Im Falle eines Freispruchs muss der Angeklagte auch nicht die Kosten der Nebenklägerin tragen. Sondern diese muss selbst schauen, wie sie ihren Rechtsbeistand finanziert. Das wiederum funktioniert juristisch aber auch nur dann, wenn die Nebenklägerin durch ihre Anwältin vorab ausreichend über das Kostenrisiko aufgeklärt war.
Genau das scheint aber nicht geschehen zu sein. Einige Tage nach dem Freispruch hatte ich die Frau am Telefon. Sie klagte mir ihr Leid. Nämlich dass die Anwältin jetzt von ihr bezahlt werden will. Wir reden über knapp 4.000 Euro. Und das, obwohl vorher nur einmal überhaupt über Kosten gesprochen worden sei. Mit der prägnanten Aussage der Anwältin, die sinngemäß lautete:
Machen Sie sich keinen Kopf, am Ende muss der Typ alles zahlen.
Dass die Anwältin die Sache sehr locker angegangen ist, zeigt auch ein anderer Umstand. Am Tag nach dem Urteil hat die Rechtsanwältin noch schnell beantragt, sie der Nebenklägerin beizuordnen. So eine Beiordnung hat den Effekt, dass die Staatskasse die Anwaltskosten übernimmt. Das geht problemlos, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Waren sie. Aber der Antrag muss halt gestellt werden, und eins geht definitiv nicht – die nachträgliche Beiordnung. Dementsprechend verpuffte der Rettungsversuch an der klaren Ansage des Gerichts, dass eine nachträgliche Beiordnung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Jetzt ist es mittlerweile wohl so weit, dass die Rechtsanwältin ihrer Mandantin mit einem Mahnbescheid droht. Ich fühlte mich durchaus ein wenig geehrt, als die Nebenklägerin mich fragte, ob ich sie gegen die Anwältin vertreten möchte. Ich habe allerdings abgelehnt, ihr aber einen fitten Zivilrechtler empfohlen.