Gegen rabiate Vermieter, die bei Verzug des Mieters selbst die Wohnung räumen, dürfen Mieter sich ebenso tatkräftig wehren. Das Amtsgericht München gab einem Mieter recht, der sich nach der eigenmächtigen Räumung seiner Wohnung wieder Zugang verschaffte, indem er die neu angebrachten Schlösser aufbrach. Solche Selbsthilfe hält das Gericht für zulässig – sofern der Mieter „sofort“ reagiert.
Der Streit drehte sich um einen befristeten Mietvertrag. Nach Vertragsende war der Mieter nicht ausgezogen, außerdem fürchtete die Vermieterin, dass die Arge die Miete nicht weiter zahlt. „Ich schmeiß‘ Sie raus! Ich räume Sie!“, soll die Vermietern gedroht haben. Dabei blieb es nicht. Sie wechselte die Schlösser und bestellte Umzugshelfer, die die Wohnung leerräumen sollten. Nachdem es keine Einigung gab, brach der Mieter nachts um eins die Wohnungstür auf.
Das Gericht verweist auf § 859 BGB. Danach darf sich der Besitzer einer Sache (hier der Mieter) gegen verbotene Eigenmacht wehren. Dieses Abwehrrecht gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Eigentümer (hier die Vermieterin). Die Frage war nur, ob der Mieter „sofort“ im Sinne des Gesetzes gehandelt hat. Der Mieter habe sich nicht auf eine körperliche Auseinandersetzung mit den Angestellten der Vermieterin einlassen müssen, so das Gericht. Er habe deshalb einige Stunden warten dürfen, bis die Wohnung unbewacht war. Auch Vermieter müssten den Rechtsweg einhalten. Gerade auf dem Münchner Wohnungsmarkt dürfe so ein Verhalten nicht geduldet werden (Aktenzeichen 461 C 9942/17).