Auch wenn die Zinsen gegen Null gehen, unter diese Marke fallen dürfen sie nicht. Zumindest nicht bei laufenden Geldanlagen. Das Landgericht Tübingen untersagt es deshalb der Volksbank Reutlingen, mittels geänderter Geschäftsbedingungen ihre Kunden mit Negativzinsen zu belegen.
Die Volksbank Reutlingen teilte ihren Kunden per Preisaushang mit, dass für bestimmte Angebote künftig negative Zinsen fällig würden. Sie begründete ihr Verhalten wie folgt: „Dies geschieht, um die mittlerweile anfallenden Kosten für die Annahme und Verwahrung großer Guthaben nicht auf alle Kunden umzulegen.“ Minuszinsen würden beim Tagesgeld bereits ab 10.000 Euro und bei Termin- und Kündigungsgeld ab 25.000 Euro fällig werden.
Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale – erfolgreich. Über das Kleingedruckte können nach Auffassung des Gerichts keine Negativzinsen erhoben werden. Die Richter begründen das nachvollziehbar mit dem Hinweis, dass der Vertrag über eine Geldanlage nicht in etwas völlig anderes verwandelt werden dürfe. Nämlich einen Verwahrungsvertrag, der noch dazu kostenpflichtig ist (Aktenzeichen 4 O 187/17).