Wer sich als Versammlungsleiter für eine Kundgebung zur Verfügung stellt, muss es nicht hinnehmen, wenn die örtliche Polizei seine Personalien dem Landeskriminalamt und dem Verfassungsschutz übermittelt. Ohne konkreten Anlass ist dies unzulässig, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg.
Die Weitergabe personenbezogener Daten ist laut dem Gericht ein schwerwiegender Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Für die Übermittlung bedürfe es einer Rechtsgrundlage. Diese sei jedoch nicht vorhanden gewesen.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten unter verschiedenen Behörden komme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, unter anderem wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Daran fehle es aber. Selbst nach Ansicht der örtlichen Polizeiinspektion Lüneburg hätten keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, dass es bei den angemeldeten Veranstaltungen zu Störungen hätte kommen können.
So sei in den Mitteilungen an die Verfassungsschutzbehörde und an das Landeskriminalamt jeweils vermerkt worden, dass Hinweise auf Störungen nicht vorliegen. Eine vorsorgliche Übermittlung von personenbezogenen Daten für noch nicht eingetretene Gefahrenabwehraufgaben ist laut dem Gericht aber unzulässig.
Eine interessante Entscheidung, die der Polizei und dem Verfassungsschutz einige Arbeit machen dürfte. So weit ich weiß, ist es fast schon Standard, dass die Anmelder von Kundgebungen in einer Meldekette namentlich benannt werden, die vom Ordnungsamt über die örtliche Polizei bis zum LKA und Verfassungsschutz reichen kann. Auch gegenüber den Landeskriminalämtern und dem Verfassungsschutz kann jedermann kostenlos Auskunft über die Daten verlangen, die zu seiner Person gespeichert sind. Für Demo-Anmelder könnte es vielleicht interessant sein zu erfahren, ob sie über diesen Weg zu einem Eintrag in den Dateien von VS und LKA gekommen sind (Aktenzeichen 1 A 334/15).