Wer Jura studiert oder studiert hat, kennt die formalen Vorgaben für juristische Hausarbeiten. Diese lasen sich bei der Hausarbeit für den großen BGB-Schein an einer bayerischen Uni so:
Der Umfang der Hausarbeit darf 20 Seiten (ohne Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis, aber mit Fußnoten) nicht übersteigen. Schrifttyp: Times New Roman; Schriftgröße: 12pt, Fußnoten Schriftgröße: 10 pt; Laufweite normal; Zeilenabstand: 1,5; rechts 5 cm Korrekturrand, links 2,5 cm Rand.
Ein Kandidat hielt es allerdings für erforderlich, deutlich mehr zu schreiben. Deshalb „kürzte“ er den Korrekturrand auf die Hälfte. Das wiederum stieß seinem Prüfer auf. Der musste nämlich faktisch 23 Seiten lesen. Zur Strafe zog er von der Note jeweils einen Punkt ab, und zwar für jede überzählige halbe Seite. Da die Arbeit auch inhaltlich dürftig war, blieb am Ende ein ebenso dürftiges Ergebnis: 0 Punkte.
Dagegen klagte der Student vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht hält die Einhaltung der Formalien nämlich nicht für einen Selbstzweck:
Neben der inhaltlichen Bearbeitung soll der Prüfling im Rahmen einer Hausarbeit aufzeigen, dass er auch die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und dass er in der Lage ist, unter richtiger Schwerpunktsetzung die im Sachverhalt aufgeworfenen juristischen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl darzustellen.
Wer sich nicht daran hält, muss dann laut dem Gericht auch die Konsequenzen tragen. Im konkreten Fall habe sich der Punktabzug erkennbar im Rahmen des (weiten) Beurteilungsspielraums bewegt, der sowieso jedem Prüfer zusteht. Eines kann sich der Student aber trotzdem zu Gute halten. Er hat mit seinem Prozess eine Vorlage für Hausarbeiten und Klausuren im Verwaltungsrecht geschaffen, an der sich sicher noch einige Studentengenerationen abarbeiten werden.