Die Polizei ermittelt wegen „§ 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch, Nötigung im Straßenverkehr“. Ich zitiere aus dem Anhörungsbogen:
Sie fuhren mit Ihrem Lkw auf der BAB in Richtung Köln und haben kurz vor der Ausfahrt D. ohne den Blinker zu setzen vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Hierbei musste ein folgender Pkw ausweichen.
Dieser alltägliche Vorwurf ist ein gutes Beispiel, warum man bei Post von der Polizei nicht unüberlegt reagieren sollte. Zum Beispiel mit einer schnellen schriftlichen Antwort. Es besteht die naheliegende Gefahr, sich um Kopf und Kragen zu reden.
Eine Nötigung erfordert nämlich weit mehr als das, was die Polizei als Tatvorwurf zu Papier gebracht hat. Die Nötigung ist zum Beispiel ein Vorsatzdelikt. Fahrlässiges Verhalten und eine Nötigung schließen sich aus. Was bedeutet, dass Unaufmerksamkeit am Steuer (hier: das schlichte Übersehen eines Autos auf der mittleren Spur; die falsche Einschätzung des Abstands) zwar nicht empfehlenswert ist, aber eben schon mal keine Nötigung sein kann.
Wenn also schon der Vorwurf durch die Polizei so dürftig ist, dass er tatsächlich gar keine Straftat umreißt, ist das immer eine doppelte Einladung zu einer eingehenden rechtlichen Prüfung, bevor man sich äußert. Abgesehen natürlich von dem Umstand, dass man ohne vorherige Akteneinsicht sowieso niemals etwas sagen sollte.
Wenn man die Polizei beim Wort nimmt, haben wir es eher mit einer Ordnungswidrigkeit zu tun. Die zieht vielleicht eine Verwarnung oder ein Bußgeld nach sich, aber eben kein Strafverfahren. Oft reicht es in solchen Fällen sogar schon genau darauf hinzuweisen. Wenn die Sache zähneknirschend an die Bußgeldstelle abgegeben ist, lässt sich deutlich entspannter mit denen um eine endgültige Einstellung streiten.