Es ist einer der wichtigsten Ratschläge, die ein Strafverteidiger seinem Mandanten geben kann: Wenn gegen dich ermittelt wird, solltest du es trotzdem nie eilig haben – auch wenn die mit einem Verfahren verbundene Ungewissheit sicherlich niemals angenehm ist.
Aber auf der anderen Seite heißt es nun mal ebenso platt wie wahr: Kommt Zeit, kommt Rat. Schlimmer wird’s durch den Zeitablauf praktisch nie, sondern immer nur besser. Eine Erkenntnis, die nun auch der Bundesgerichtshof mal wieder in prägnante Worte gefasst hat. So heißt es in einem aktuellen Beschluss:
Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein.
Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen.
Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind.
Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (Aktenzeichen 1 StR 359/17).
Und überdies ist es natürlich so, dass bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten ja immer neue Fälle dazu kommen. Was vor einiger Zeit noch als superwichtiger Fall durchging, entwickelt sich so schnell zur Altlast. Wer hier letztlich beim Abräumen hilft, kann sich nicht selten einen schönen Rabatt verdienen.
Das Strafverfahren ist also nie der richtige Ort für Hektik – wenn man der Beschuldigte oder Angeklagte ist.