Die Endabrechnung eines Stromanbieters schließt Nachforderungen nicht aus. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem Fall hatte der Energielieferant für ein knappes Jahr eine Schlussrechnung von 12,85 Euro zugesandt (nach Verrechnung der Abschlagszahlungen). Diese Rechnung enthielt keinen Vorbehalt. Später teilte der Kunde dem Unternehmen selbst einen viel höheren Zählerstand mit. Es ergab sich eine Nachforderung von knapp 868,50 Euro, die der Anbieter zwei Jahre und zwei Monate nach der ersten Rechnung geltend machte.
Der Stromkunde stellte sich auf den Standpunkt, er müsse nicht zahlen. Anders das Amtsgericht: Eine Rechnung sei eine „Willenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert“. Die Rechnung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Lieferant auf Nachforderungen verzichtet, wenn sich Fehler in der Rechnung ergäben.
Der Anspruch sei auch nicht nach § 242 BGB (Treu und Glauben) verwirkt. Der Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren sei noch nicht so erheblich, dass ein Kunde nicht mehr mit Nachforderungen rechnen müsse. Innerhalb der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren müsse jeder Schuldner damit rechnen, dass er noch in Anspruch genommen wird. Auch habe der Anbieter nicht von sich aus den Eindruck erweckt, dass jede Nachforderung ausgeschlossen ist (Aktenzeichen 264 C 3597/17).