Haftanstalten dürfen den Gefangenen keine Mondpreise für Telefonate berechnen. Auch nicht über Drittfirmen. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichen Beschluss klar. Die Richter geben einem Inhaftierten aus Schleswig-Holstein recht, der nach einem von einem privaten Exklusivanbieter vollzogenen Tarifwechsel plötzlich doppelt so viel für Telefonate nach draußen zahlen sollte.
Laut dem Gericht haben Gefangene zwar keinen Anspruch auf Gratisgespräche. Aber die Telefonkosten müssen ungefähr denen in der Freiheit entsprechen. Aufschläge seien nur zulässig, sofern sie sich aus speziellen „verteuernden Bedingungen und Erfordernissen“ des Strafvollzugs ergeben. Dies resultiere aus der Fürsorgepflicht der Haftanstalt für das Vermögen der Gefangenen, dem Resozialisierungsgebot und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Letzteren definiert das Gericht sehr einprägsam dahingehend, Strafe dürfe bei uns nur „ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel“ sein.
Die Haftanstalt hatte sich vertraglich 15 Jahre an den Anbieter gebunden und berief sich darauf, dass sie in der Vertragslaufzeit keinen Einfluss auf die Entgelte habe. Das Outsourcing rechtfertigt laut dem Richterspruch aber keine Abkopplung von den marktüblichen Tarifen. Wenn die Haftanstalt ungünstige und nicht zeitgemäße Verträge abschließe, sei das ihr Problem und dürfe das nicht auf den Gefangenen abgewälzt werden.
Die Entscheidung hat für viele Vollzugsanstalten Bedeutung. Denn nicht überall, aber doch weit verbreitet, müssen Gefangene selbst für Telefonate ins deutsche Festnetz Sätze zahlen, die man draußen höchstens bei Telefonaten nach Übersee kennt (Aktenzeichen 2 BvR 222/16).