Die EU möchte Geoblocking im Online-Handel weitgehend unterbinden. Ab dem Herbst nächsten Jahres sollen Verbraucher beliebige Waren und Dienstleistungen innerhalb der ganzen EU ebenso online einkaufen können wie zu Hause. Die Verbraucher dürfen nicht länger auf Webseiten mit nationalen Angeboten umgelenkt oder mit ungerechtfertigten Hindernissen konfrontiert werden.
So ist es künftig untersagt, dass Online-Händler ihre Kunden auffordern, mit einer in einem anderen Land ausgestellten Kreditkarte zu zahlen. Weitere Konstellationen führt die EU-Kommission auf:
1. Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung
Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.
2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen
Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für ihre Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.
3. Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden
Beispiel: Eine italienische Familie kann eine Reise direkt zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.
Die Regelungen treten in neun Monaten in Kraft. Die Übergangsfrist soll es Händlern ermöglichen, ihre Angebote anzupassen.