Wer zu Unrecht „Opfer“ einer Ermittlungsmaßnahme wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Dafür gibt es ein eigenes Gesetz. Mit dem Kleinvieh wollte sich der Staat aber anscheinend nicht beschäftigen, denn in § 7 StrEG heißt es:
Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.
Auf einem Schaden unter 25 Euro bleibt man als Bürger also in jedem Fall sitzen. Das ist jedenfalls eine interessante und doch eher großzügige Bagatellgrenze. Wäre vielleicht ganz nett, wenn die öffentliche Hand, die ja schon mal für Centbeträge gerne mahnt und vollstreckt, so eine Grenze für sich ebenfalls einführt.
Aber wie auch immer, mit der gesetzlichen Regelung musste ich mich jetzt beschäftigen, weil mein Mandant nach einer unrechtmäßigen Hausdurchsuchung die Reparaturkosten für eine verkratzte Wohnungstür haben wollte.
Bei der Türöffnung hatte der Schlüsseldienst das Türblatt verkratzt. Keine große Sache, die Reparatur kostete 28,01 Euro. Dass der Schaden entstanden ist, stellte der zuständige Staatsanwalt auch gar nicht in Frage. Wohl aber die Ersatzpflicht, denn nach seiner Rechnung betrug der Schaden nur 23,54 Euro.
Die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag müsse rausgerechnet werden, so sein Argument. Die Umsatzsteuer sei ja eine Steuer und könne somit kein Schaden sein. So jedenfalls habe ich die Argumentation verstanden. Es gingen dann einige Briefe hin und her. Schließlich gab der Staatsanwalt klein bei und sah ein, dass bei Privatpersonen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, der Schaden doch die Umsatzsteuer umfasst.
Letztlich kriegte der Mandant also sein Geld. Und wir denken an diesen Fall, wenn mal wieder die Überlastung der Justiz lautstark beklagt wird.