Das Portal fahrerbewertung.de muss seine Seite künftig so gestalten, dass Fahrerbewertungen nicht mehr von jedermann, sondern nur noch vom Bewerteten einsehbar sind. Die Seite verstößt in der aktuellen Fassung gegen das Datenschutzrecht, so ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.
Die Datenschutzbeauftragte NRW sieht in der Seit einen Online-Pranger, denn hier würden Autofahrer bzw. KfZ-Halter, die vielleicht noch nicht mal selbst am Steuer saßen, durch anonyme Bewertungen bloßgestellt. Das Portal wandte dagegen ein, die öffentlichen Bewertungen förderten die „Selbstreflexion“ der Autofahrer und trügen so zur Verkehrssicherheit bei.
Das Oberverwaltungsgericht Münster bejaht zunächst, dass es sich auch bei Autokennzeichen um personenbezogene Daten handelt. Grund hierfür ist, dass jedermann sehr leicht herausfinden kann, auf wen ein Auto zugelassen ist. Das geht schon über eine unkomplizierte Halterabfrage, die bei jeder Zulassungsstelle möglich ist.
Somit sei eine Abwägung erforderlich. Hier überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei. Dafür gebe es aber keine gewichtigen Interessen der Portalbetreiber und der Portalnutzer. Zur angestrebten Selbstreflexion der Fahrzeuglenker genügt es nach Auffassung des Gerichts, wenn die Halter die Bewertungen selbst abrufen können (Aktenzeichen 16 A 770/17).