Beim Bußgeldbescheid ist es wie bei einer Anklageschrift. Beide Dokumente sind kein Selbstzweck, sondern haben wichtige Aufgaben. Dazu gehört die sogenannte Umgrenzungsfunktion. Aus dem Bußgeldbescheid muss klar hervorgehen, wem die Tat zur Last gelegt wird und was genau wo zu welcher Zeit vorgefallen sein soll.
Mitunter machen es sich Behörden da etwas zu leicht, wie in einem aktuellen Fall, über den das Amtsgericht Husum verhandelte. Einem Autofahrer wurde ein Tempoverstoß zur Last gelegt. Tatort laut Bußgeldbescheid: die „B199 in der Gemeinde Leck“.
In der Minute, in welcher der Verkehrsverstoß begangen worden sein soll, habe der Autofahrer beim ihm zur Last gelegten Tempo von 123 km/h mehr als zwei Kilometer zurücklegen können, meint das Gericht. Genug Wegstrecke für weitere Tempoüberschreitungen, zumal es da noch ein Ortsschild mit Tempo 50 gibt.
Im Messprotokoll der Polizei war der Kontrollpunkt allerdings näher bezeichnet: “Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei”. Das ist laut Gericht aber nicht genug, weil sich der Tatort aus dem Bußgeldbescheid selbst ergeben muss und nicht aus sonstigen Unterlagen. Den Beschluss kann man im Verkehrsrecht Blog nachlesen.