In einer Verhandlung vor dem Landgericht sollte eine Zeugin befragt werden. Die Ex-Frau des Angeklagten.
Der Richter belehrte sie so:
Sie sind also vom Angeklagten geschieden? Dann steht Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen heute also aussagen wie jeder andere auch, allerdings können Sie die Antwort auf Fragen verweigern, wenn Sie sich durch die Antwort in den Verdacht einer Straftat bringen würden.
Ich ging gleich von einem Augenblicksversagen des Richters aus. In § 52 StPO steht nämlich für geschiedene Eheleute genau das Gegenteil. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch dann, „wenn die Ehe nicht mehr besteht“.
Dankenswerterweise wies der Staatsanwalt sofort auf den kleinen Fauxpas hin. Ich musste mich also nicht unbeliebt machen. Die Frau hätte aber auch so oder so ausgesagt. Ihrem Verflossenen eine reinzuwürgen, darauf war sie ohnehin ganz wild.