An beschrankten Bahnübergängen erlebt man mitunter folgende Situation: Die Schranke ist schon oben, aber das rote Blinklicht ist noch nicht erloschen. Wer dann schon fährt, begeht zweifellos einen Rotlichtverstoß (§ 19 Abs. 2 StVO). Die Frage ist allerdings, wie streng der zu ahnden ist.
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt gibt sich da sehr milde. Die Richter belassen es im Ergebnis bei einem Bußgeld von 80 Euro. Das Amtsgericht, dessen Urteil das Gericht aufhebt, hatte eine Geldbuße von 240 Euro und einen Monat Fahrverbot verhängt. Aus der Begründung:
Die Schranken am Bahnübergang beginnen sich erst zu öffnen, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfährt. Das gilt auch, wenn das rote Blinklicht (planwidrig?) noch nicht erloschen ist. Der Fall liegt insoweit anders als in der Konstellation, dass beim unbeschrankten Bahnübergang das Blinklicht leuchtet und der Verkehrsteilnehmer sich aus seiner Sicht zutreffend davon überzeugt hat, dass sich kein Schienenverkehr nähert.
In diesen Fällen ist ein Irrtum seinerseits nie auszuschließen, weshalb ein Verstoß gegen die Haltepflicht unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung stets eine jedenfalls abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem Schienenverkehr begründet. Mit Beginn der Schrankenöffnung besteht dagegen auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht mehr.