Um Gebrauchtwagen wird ja immer gern gestritten. Deshalb möchte ich auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hinweisen. Die Richter beschäftigen sich mit der beliebten Klausel „gekauft wie gesehen“. Sie halten die Formulierung nicht für ausreichend, wenn ein privater Verkäufer wirklich jede Mängelhaftung für das Fahrzeug ausschließen will.
Es ging um einen gebrauchten Peugeot, den eine Frau aus dem Emsland für 5.000 Euro gekauft hatte. Sie verlangte nach einiger Zeit die Rückabwicklung des Vertrages. Das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie nichts gewusst habe. In der Tat bestätigte ein Sachverständiger einen Unfallschaden, der nicht fachgerecht und vollständig behoben war.
Laut dem Oberlandesgericht bezieht sich die Klausel „gekauft wie gesehen“ nur auf solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Versteckte Mängel werden nicht erfasst, so das Gericht. Das gelte auch, wenn der Verkäufer selbst Privatmann sei und ebenfalls womöglich nichts von dem Unfall wusste.
Wer als privater Verkäufer die Haftung auch für versteckte Mängel nach Möglichkeit ausschließen will, darf es also nicht bei einem „gekauft wie besehen“ belassen. Sondern er muss, so das Gericht, einen „umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren“. Eine wirklich sichere Formulierung dürfte es allerdings kaum geben – wie die schier unübersehbare Rechtsprechung zu dem Thema zeigt (Aktenzeichen 9 U 29/17).