Mieter müssen es nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main dulden, wenn der Vermieter die Rauchmelder in der Wohnung überprüfen will.
Der Mieter muss einem Techniker Zugang gewähren, wenn dieser rechtzeitig – mindestens zwei Wochen vorher – angekündigt wird und die Kontrolle werktags zwischen 8 und 18 Uhr stattfindet. Die Duldung der Kontrolle ist laut dem Urteil eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag (Aktenzeichen 33 C 1093/17).
Ein weiteres Urteil zu Rauchmeldern beschäftigt sich mit der Frage, ob Wohnungseigentümergemeinschaften beschließen können, dass in allen Wohnungen einheitliche Rauchmelder installiert und diese zentral gewartet werden.
Ein Eigentümer hielt so einen Beschluss für unvernünftig, da er seine Wohnung bereits selbst mit Rauchmeldern ausgestattet hatte. Das Amtsgericht München verweist auf die erhöhte Sicherheit für das gesamte Objekt, wenn die Rauchmelder einheitlich installiert und gewartet werden. Der Eigentümergemeinschaft stehe ein Ermessen zu, das durch Mehrheitsbeschluss ausgeübt werde (Aktenzeichen 482 C 13922/16 WEG).