Ein Anwaltskollege hatte unwillkommenen Besuch. Die Polizei stand bei ihm in der Bürotür, versehen mit einem Durchsuchungsbeschluss. Immerhin hatte die verantwortliche Richterin klare Vorgaben für die Durchsuchung gemacht:
Die Vollstreckungshandlungen gegen den Beschuldigten Rechtsanwalt R. sind durch den Einsatz zivil gekleideter Beamter während der üblichen Geschäftszeiten und auch sonst unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Kanzleibetrieb und den Ruf des Beschuldigten vorzunehmen. Das Ausmaß der – auch mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten ist mit Blick auf die herausgehobene Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten so gering wie möglich zu halten.
Mit dieser doch recht deutlichen Anleitung ist wohl tatsächlich alles recht moderat abgelaufen. Schön wäre es natürlich, wenn sich solche Mahnungen zur Zurückhaltung öfter in Durchsuchungsbeschlüssen fänden. Und nicht nur dann, wenn es um eine angeblich „herausgehobene“ Berufsgruppe geht.