Der Bewohner einer Mietwohnung, angeblich „Vorstandsfahrer“ bei einem großen Konzern, kommt nach Hause. Auf dem Flur begegnet er einem Nachbarn. Nach einem kurzen Wortwechsel rastet er aus und schlägt dem Nachbarn mit der Faust ins Gesicht. So stark, dass dieser umkippt und erst anderthalb Stunden später wieder aufwacht. Im Krankenhaus.
Jetzt will das Opfer verständlicherweise Schmerzensgeld. Die Sache geht vor Gericht. Der schönste Abschnitt der schriftlichen Klageerwiderung ist für mich folgender:
Der Beklagte befand sich zu dieser Zeit in seiner Arbeitskleidung, einem Anzug. Der Kläger war bekleidet mit einer Jogginghose und einem Unterhemd.
Wir haben uns zu diesem Punkt so geäußert:
Der Umstand, dass der Beklagte am fraglichen Tag einen Anzug getragen hat und der Kläger Freizeitkleidung, wird gerne zugestanden. Welchen Zweck der Beklagte in juristischer Hinsicht mit der Erwähnung der Bekleidung der Parteien verfolgt, erschließt sich ohnehin nicht. Sofern der Beklagte schwerwiegende ästhetische Probleme im Angesicht des Klägers verspürt haben sollte, berechtigte ihn dies trotzdem nicht zu einer Tätlichkeit.