Mit der Strafbarkeit der berühmten Abkürzung „ACAB“ auf T-Shirts, Jacken und Plakaten befassen sich mittlerweile Dutzende Gerichtsurteile. Nun bereichert das Bundesverfassungsgericht die Liste mit einem Beschluss, in dem es um einen mit ACAB bedruckten Stoffbeutel ging.
Ein wenig liest sich die Entscheidung wie eine Gebrauchsanweisung an die Einsatzkräfte der Polizei, sofern diese sich beleidigt fühlen wollen. An sich, so das Gericht, sei die ACAB-Parole nicht strafbar, auch nicht im öffentlichen Raum. So reiche es nicht aus, wenn sich der Betroffene trotz Aufforderung weigert, den Beutel wegzustecken. Ebenso wenig könnten sich die anwesenden Polizisten automatisch beleidigt fühlen, bloß weil sie Polizisten sind.
Aber: Laut dem Strafurteil war der Angeklagte „nachgerade paradierend“ vor den Kräften auf und ab gegangen, die eine Demonstration abschirmten. Er habe den Beutel „ostentativ“ gezeigt. Das wiederum, so das Verfassungsgericht, könne belegen, dass sich der Angeklagte bewusst in die Nähe der konkreten Beamten begeben und sich „individualisiert“ auf sie bezogen hat. Das reiche aus, damit sich die einzelnen Polizisten beleidigt fühlen können.
Na ja, damit ist nun klar, was auf jeden Fall in einer ACAB-Anzeige drin zu stehen hat.
Unter dem großen ACAB auf dem Stoffbeutel stand übrigens eine Erklärung: „All cats are beautiful.“ Geholfen hat es dem Angeklagten nicht. Das Verfassungsgericht geht hierauf mit keinem Wort ein (Aktenzeichen 1 BvR 2832/15).