Die Zahl der Verfahren über verbotene Handy-Nutzung am Steuer ist unüberschaubar. Auch die zu der Thematik veröffentlichten Urteile sind es mittlerweile. Die meisten neueren Entscheidungen kann man vor allem mit Vergnügen lesen, wenn einen die Frage interessiert, was für originelle, bislang nicht abgehandelte Ausreden vermeintlichen Verkehrssündern noch so einfallen.
Das Oberlandesgericht Hamm bereichert die Rechtsprechung jetzt mit zwei Beschlüssen. Im ersten ging es um die Frage, ob ein Mobiltelefon auch ein Mobiltelefon ist, wenn keine SIM-Karte eingelegt ist. Ein Autofahrer hatte sich mit dem Argument verteidigt, er habe sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, nur in die Hand genommen, um Musik zu hören. Dem war das Amtsgericht sogar noch gefolgt und hatte den Betroffenen freigesprochen.
Dieses Urteil korrigieren die Hammer Richter nun. Die Vorschrift des § 23 StVO verbiete jegliche „Benutzung“ eines Mobiltelefons. Es komme also gar nicht darauf an, ob das Telefon wegen einer fehlenden SIM-Karte gar kein Telefon im eigentlichen Sinne mehr war. Ein iPhone bleibt also ein iPhone, selbst wenn es nur als iPod genutzt wird.
Die zweite Entscheidung ist ähnlich kategorisch. Danach wird ein Mobiltelefon auch „benutzt“, wenn der Autofahrer durch einen Druck auf den Homebutton nur überprüft, ob sein Gerät wirklich ausgeschaltet ist. Bleibe der Homescreen nach Druck auf den Homebutton schwarz, sei dies eine zuverlässige Information, dass das Gerät ausgeschaltet ist. Die Richter sehen hierin eine „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Geräts, bei der ebenfalls eine Benutzung vorliege. Man kann also ein Telefon benutzen, indem man es nicht benutzt. Das ist jedenfalls interessant.
Wie auch immer: zwei Ausreden weniger (Aktenzeichen 1 RBs 170/16 und 4 RBs 214/17).