Wenn man als Beschuldigter zu einem spezialisierten Anwalt geht, ist das an sich eine gute Idee. Es sei denn vielleicht, man gerät an einen – sicherlich singulären – Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Dort hält es ein Strafverfolger tatsächlich für eine gute Idee, die Person des Verteidigers mit der Frage zu verquicken, ob ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt.
Es geht um einen Beschuldigten, der möglicherweise ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Hierzu merkt der zuständige Amtsanwalt in einem Schreiben ans Gericht folgendes an:
Da der Angeschuldigte von Rechtsanwalt W. vertreten wird, der bekanntlich fast ausschließlich Mandanten vertritt und berät, die über den so genannten Führerscheintourismus Fahrerlaubnisse in Osteuropäischen EU-Staaten erwerben, liegt der Verdacht nahe, dass auch der Angeschuldigte im Besitz eines solchen Führerscheins ist.
Wenn man also gravierende Steuerprobleme hat, geht man also besser nicht zu einem (sehr teuren und zweifellos sehr guten) Wirtschaftsanwalt, der das Vertrauen führender Wirtschaftsbosse und Fußballpräsidenten genießt. Bei einem Vorwurf, der was mit Drogen zu tun hat, sucht man dementsprechend besser keine juristische Koryphäe auf diesem Gebiet aus. Das wäre ja schon ein dreiviertel Tatnachweis! Stattdessen ist es doch viel unverfänglicher, wenn man sich im Strafverfahren von einem Fachanwalt für Mietrecht vertreten lässt. Oder wenn man gar keinen Anwalt nimmt. Denn dann hat man ja wohl nichts zu verbergen.
Rechtsstaatlich sind solche Äußerungen wirklich erschreckend. Kaum zu glauben, mit welcher Bräsigkeit so was nicht nur gedacht, sondern auch noch schriftlich auf Behördenbriefpapier festgehalten wird.
Weitere Einzelheiten und ein Link zum Dokument finden sich im Blog von Rechtsanwalt Detlef Burhoff.