Bürger haben keinen Anspruch darauf, ihren Rundfunkbeitrag bar zahlen zu können. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Ein Rundfunkteilnehmer hatte sich geweigert, seine Gebühren per Überweisung zu zahlen. Dazu ist er jedoch nach Auffassung des Gerichts verpflichtet.
Die Richter haben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wirksam sind. Dieser beschreibt ausdrücklich vor, dass der Rundfunkbeitrag nur per Überweisung oder Lastschrift gezahlt werden kann. Das sei im Rahmen der „Massenverwaltung“ auch zulässig, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Es liege auch im Interesse der Zahlungspflichtigen, dass die Verwaltungskosten niedrig gehalten werden (Aktenzeichen 2 A 135/16).